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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Hans-Konrad Ress


VI. Fremdenrecht

1. Allgemeine Fragen der Einreise und des Aufenthalts

      26. Mit den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bei bestehender Lebensgemeinschaft zwischen einem abgelehnten Asylbewerber, einer deutschen Staatsangehörigen und dem aus dieser Verbindung hervorgegangenen deutschen Kind befaßte sich der BayVGH im Beschluß vom 31.1.1994 (X CS 93.2882 - BayVBl. 1994, 373). Ausgangspunkt war der Antrag eines abgelehnten indischen Asylbewerbers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts vom 8.2.1993 anzuordnen, in dem der Antragsteller aufgefordert worden war, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats zu verlassen. Nach Ablehnung dieses Antrags durch das Verwaltungsgericht erhob der Antragsteller Beschwerde zum BayVGH. Hier machte der Antragsteller unter Vorlage einer Geburtsbescheinigung geltend, daß seine deutsche Lebensgefährtin am 24.8.1993 ein Kind geboren habe und er am 15.10.1993 die Vaterschaft für dieses Kind und seine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung der monatlichen Unterhaltszahlungen gegenüber dem zuständigen Stadtjugendamt anerkannt habe. Unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht42 stellte der BayVGH fest, daß auch ein nichtehelicher ausländischer Vater grundsätzlich den Schutz des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG beanspruchen könne, sofern er mit dem Kind und der Mutter zusammenlebe und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung schaffe. Die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene Schutz- und Förderpflicht des Staates für die Familie, verpflichte die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, die familiären Bindungen des aufenthaltbegehrenden Ausländers in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen könnten sich für den Ausländer ergeben, wenn die familiären Beziehungen als Lebensgemeinschaft und nicht als bloße Begegnungsgemeinschaft ausgestaltet seien. Im vorliegenden Fall bejahte der BayVGH daher einen Rechtsanspruch des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG. Nach dieser Vorschrift ist die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AuslG dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Diese Anspruchsvoraussetzungen erfülle der Antragsteller zweifellos, auch wenn nicht ihm, sondern seiner deutschen Lebensgefährtin das elterliche Sorgerecht für das Kind zustehe.

      27. Nach § 55 Abs. 2 AuslG hat ein Ausländer einen Rechtsanspruch auf eine Duldung, solange seine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. In dem Beschluß vom 24.6.1994 (2 B 910/94 - FamRZ 1995, 232) entschied das VG Greifswald, daß eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich sei, wenn die Abzuschiebende schwanger sei und glaubhaft gemacht habe, daß der Vater des Kindes ein deutscher Staatsangehöriger ist. Zwar sei die Staatsangehörigkeit des werdenden Kindes rechtlich gesehen noch unsicher, da nach § 4 Abs. 1 Satz 2 RuStAG ein nichteheliches Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit erwerbe, wenn die Vaterschaft nach den deutschen Gesetzen wirksam festgestellt worden sei. Es könne aber angesichts des im Eilverfahren nur notwendigen und anzuwendenden summarischen Prüfungsmaßstabes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt erwerbe. Nach Auffassung des Gerichts vermittele bereits die absehbare deutsche Staatsangehörigkeit des werdenden Kindes diesem und dann zwangsläufig auch der schwangeren Mutter ein Bleiberecht im Bundesgebiet. Dieses durch das werdende Kind vermittelte vorläufige Bleiberecht stelle für die Mutter ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG dar, da die mit der Abschiebung der Mutter zugleich erfolgende Abschiebung eines voraussichtlich mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erlangenden Kindes gegen das Aufenthaltsrecht des Kindes verstoßen würde.

      28. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, daß sich aus Art. 6 Abs. 1 GG unmittelbar kein grundrechtlicher Anspruch eines Familienmitglieds auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke des Nachzugs zu seinen im Bundesgebiet lebenden ausländischen Angehörigen ableiten lasse (Beschluß vom 15.9.1994 - 1 B 214.93 - InfAuslR 1995, 6). Die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, gebiete es auch sonst regelmäßig nicht, dem Wunsch eines Ausländers nach ehelichem und familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn sein oder seines Ehegatten Verbleib im Bundesgebiet nicht durch eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert sei43.

      29. In einem Grundsatzurteil setzte sich das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 9.2.1994 - 1 BvR 1687/92 - BVerfGE 90, 27 = EuGRZ 1994, 183 = JZ 1995, 152 mit Anm. W. Hoffmann-Riem und M. Eifert) mit der Frage auseinander, ob das nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG garantierte Recht der Informationsfreiheit, ständig in Deutschland lebenden Ausländern einen Anspruch auf Errichtung einer Parabolantenne zum Satellitenempfang gewährt, wenn diese andernfalls die in Deutschland empfangbaren in- und ausländischen Programme nicht nutzen können. Diese Frage stellte sich in einem Rechtsstreit zwischen einem türkischen Staatsbürger und seinem Vermieter. Das bewohnte Haus besaß eine Gemeinschaftsantenne, über die nur deutsche Fernsehprogramme empfangen werden konnten. Der Bitte des türkischen Mieters, der Vermieter möge der Installation einer Satellitenempfangsanlage zustimmen, um den Empfang türkischer Fernsehprogramme zu ermöglichen, kam der Vermieter nicht nach. Nach erfolgloser Erschöpfung des Zivilrechtswegs erhob der türkische Mieter Verfassungsbeschwerde und rügte die Verletzung seines Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 GG. Das Bundesverfassungsgericht bejahte einen Grundrechtsverstoß. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit mache keinen Unterschied zwischen in- und ausländischen Informationsquellen, auch ausländische Fernsehprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik Deutschland möglich sei, stellten allgemein zugängliche Informationsquellen dar. Soweit der Empfang dieser Informationsquellen von technischen Anlagen abhänge, erstrecke sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen, da andernfalls das Grundrecht praktisch wertlos werde.

      Andererseits müsse berücksichtigt werden, daß das Grundrecht des Eigentümers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt sei, wenn er unter Berufung auf die genannten Bestimmungen verurteilt werde, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Bei Auslegung der einschlägigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts sind daher nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Eigentumsinteressen des Vermieters an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen fallbezogen abzuwägen. Hinsichtlich dieser Abwägung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Zivilgerichte im Regelfall einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Errichtung einer Parabolantenne dann verneinen, wenn dieser einen Kabelanschluß bereitstelle. Den besonderen Informationsinteressen dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer trage diese auf den typischen Durchschnittsfall bezogene Abwägung jedoch nicht ausreichend Rechnung. Sie seien in der Regel daran interessiert, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können. Da dies regelmäßig nur mittels einer Satellitenempfangsanlage möglich sei, könne der ausländische Mieter in der Regel vom Vermieter die Zustimmung zur Einrichtung einer Parabolantenne verlangen. Eine verfassungswidrige Bevorzugung von Ausländern vermochte das Bundesverfassungsgericht nicht zu erblicken. Es gehe nicht um die generelle Bevorzugung einer Personengruppe wegen ihrer Heimat, sondern um die Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Faktoren bei der vorzunehmenden Abwägung. Aus diesem Grunde sei es auch ausgeschlossen, daß den deutschen Mietern eines Wohnkomplexes schon deswegen die Errichtung von Parabolantennen gestattet werden müßte, weil sie einem Ausländer aufgrund seiner besonderen Lage gestattet worden ist.

      Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt44.

      Das BayObLG entschied unter Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze in einem Beschluß vom 28.10.1994 (2 ZBR 77/94 - BayObLGZ 1994, 326 = NJW 1995, 337 = MDR 1995, 467), daß das Interesse eines im Ausland (hier Türkei) geborenen Wohnungseigentümers, der die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen habe, eine Parabolantenne anzubringen, um die Hörfunk- und Fernsehprogramme seines früheren Heimatlandes zu empfangen, bei der Abwägung mit den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer geringer zu gewichten sei als das eines auf Dauer in Deutschland lebenden ausländischen Wohnungseigentümers, der seine ausländische Staatsangehörigkeit beibehalte.



      42 Beschluß vom 1.10.1992, InfAuslR 1993, 10.
      43 Vgl. auch BVerfGE 76, 1 ff.
      44 Vgl. Beschluß vom 21.6.1994 - 1 BvR 671/94 - NJW-RR 1994, 1232, und Beschluß vom 30.6.1994 - 1 BvR 1478/93 - ibid.