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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Lars-Jörgen Geburtig


XII. Stationierungsstreitkräfte

       108. Das OVG Rheinland-Pfalz stellte in seinem Urteil vom 10.11.1994 (1 A 11198/93.OVG - AS 25, 91) fest, daß durch die Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts zur Abgeltung von Stationierungsschäden der Entschädigungsberechtigte nicht gehindert wird, seine Ansprüche auch unmittelbar gegenüber einem deutschen Entschädigungspflichtigen geltend zu machen. Die beklagte Stadt hatte die Klägerin für die Kosten einer Gefahrerforschungsmaßnahme zur Feststellung des Umfangs der von der Klägerin verursachten Bodenverschmutzung durch Mineralöl in Anspruch genommen. Zunächst stellte das OVG fest, daß die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber den US-Streitkräften nicht an der Exemption der NATO-Streitkräfte teilnimmt, da diese nur für die Streitkräfte und ihre Entsendestaaten, nicht dagegen für einzelne Mitglieder der Truppe oder im Dienst der Truppe stehende Zivilpersonen gilt. Weiterhin hätte im vorliegenden Fall die Beklagte ihren Schaden zwar nach Art. VIII Abs. 5 NTS gegenüber dem Entsendestaat bei den Behörden der Verteidigungslastenverwaltung geltend machen können, da die US-Streitkräfte die Klägerin zu der Verrichtung bestellt hatten, bei deren Ausführung der Schaden verursacht worden ist und eine Entschädigungspflicht der US-Streitkräfte somit gegeben ist. Aus den für die Abgeltung von Stationierungsschäden geltenden Vorschriften des Art. VIII Abs. 5 NTS und Art. 41 Abs. 1 ZA-NTS könne indessen nicht gefolgert werden, daß der Entschädigungsberechtigte seine Ansprüche nur gegenüber dem Entsendestaat geltend machen könne und eine unmittelbare Inanspruchnahme des Schädigers ausgeschlossen wäre. Im Gegensatz zu der vor dem NATO-Truppenstatut geltenden Regelung des Finanzvertrages82, der in Art. 8 Abs. 1 ausdrücklich bestimmte, daß Entschädigungsansprüche nur gemäß diesen Vorschriften geltend gemacht werden können, sei ein solcher Ausschluß im NATO-Truppenstatut nicht enthalten. Zudem sei in Art. VIII Abs. 5 NTS eine Bestimmung enthalten, die die Vollstreckung von Urteilen gegen Truppenmitglieder verbietet, die in einer aus der Ausübung des Dienstes herrührenden Angelegenheit ergangen sind. Diese wäre überflüssig, wenn bereits die allgemeine Regelung als abschließende Regelung zu verstehen wäre. Selbst wenn diese Regelung eine reine Vorsichtsmaßnahme darstelle, mache sie doch deutlich, daß dann gegenüber zivilen Bediensteten die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen nicht ausgeschlossen ist.

      



      82 BGBl. II 1955, 381.