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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Ludger Radermacher


XIII. Europäisches Gemeinschaftsrecht

9. Steuerpolitik

       86. Mit Urteil vom 21.5.1999 (VII R 25/97 - DStRE 1999, 929 ff.) entschied der BFH, daß die seit dem 1.1.1993 geltende Schaumweinbesteuerung nach den Vorschriften des nationalen SchaumwZwStG weder verfassungsrechtlichen noch gemeinschaftsrechtlichen Bedenken begegnet und insbesondere keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung darstellt (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Nichtbelegung von Stillwein mit einer Wein- oder Alkoholsteuer sei vielmehr eine von den Gerichten hinzunehmende politische Entscheidung des Gesetzgebers. Im zugrunde liegenden Fall wandte sich die Klägerin und Revisionsklägerin als Schaumweinhersteller erfolglos gegen die Festsetzung einer Schaumweinsteuer durch die Beklagte und Revisionsbeklagte. Der BFH erkannte, daß nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (Strukturrichtlinie)154 die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie eine Verbrauchssteuer auf Wein zu erheben haben. Vorgegeben sei den Mitgliedstaaten indes durch die Richtlinie 92/84/EWG (Steuersatzrichtlinie)155 lediglich die Festlegung von Untergrenzen der Verbrauchssteuersätze, die indes im Falle von stillem Wein und Schaumwein auch auf Null festgesetzt werden könnten (Art. 5). Höchstsätze seien nicht festgelegt worden. Ausdrücklich betone der 6. Erwägungsgrund der Richtlinie, daß die Mitgliedstaaten auf Schaumweine wegen anderer Verbrauchsgewohnheiten einen anderen Steuersatz anwenden könnten als für nicht schäumende Weine. Gleiches ergebe sich aus einem Umkehrschluß aus Art. 9 Abs. 2 S. 3 der Strukturrichtlinie, nach dem die Mitgliedstaaten auf Schaumwein und nicht schäumenden Wein denselben Steuersatz anwenden könnten, dies also nicht tun müßten. Im übrigen stehe der nationalen Schaumweinbesteuerung nach der wiederholten Rechtsprechung des Senates zu dem bis zum 31.12.1992 geltenden SchaumwStG i.d.F. des Gesetzes vom 4.6.1971156 mit seinen im wesentlichen gleichen Besteuerungsgegenständen weder das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 28 Abs. 1 EGV) noch das Diskriminierungsverbot des Art. 95 Abs. 1 EGV entgegen.157 Auch entfalte die deutsche Schaumweinbesteuerung keine i.S. des Art. 95 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 90 Abs. 2 EGV) unzulässige Schutzwirkung zugunsten des bei der Schaumweinherstellung verwendeten Stillweins deutscher Herkunft. Bestätigt werde dieses Ergebnis dadurch, daß das harmonisierte EG-Richtlinienrecht die Kernmerkmale der bisherigen deutschen Schaumweinbesteuerungsmerkmale übernommen habe, wie der Vergleich von § 1 Abs. 3 Nr. 1 SchaumwStG und Art. 8 Nr. 2 der Strukturrichtlinie zeige. Entbehrlich sei die Prüfung der Frage, ob § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SchaumwZwStG und die diesen Vorschriften zugrundeliegenden gemeinschaftsrechtlichen Sekundärvorschriften (insbesondere Art. 8 Nr. 2 der Strukturrichtlinie) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Gemeinschaftsrechts vereinbar seien. Der allgemeine Gleichheitssatz des Gemeinschaftsrecht reiche nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts jedenfalls nicht weiter als der allgemeine Gleichheitssatz des deutschen Verfassungsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG). Da der Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen und bei der Ausgestaltung von Steuergesetzen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit habe, die nur durch das Willkürverbot begrenzt werde und hier eine evidente Unsachlichkeit der Differenzierung verlange158, sei der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nach deutschem Recht nicht verletzt, so daß eine Verletzung des europäischen Gleichheitsgrundsatzes nicht in Betracht komme.

       87. Der BFH erklärte mit Beschluß vom 23.11.1999 (VII R 17/97 - DStRE 2000, 261 ff.), daß die für die Verwendung von gekennzeichneten Gasölen zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung vorgesehene Steuersatzermäßigung nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und auch nicht den Charakter einer Beihilfe hat. Die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2-4 des Mineralölsteuergesetzes 1993, nach der leichtes gekennzeichnetes Heizöl zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen zu einem ermäßigten Steuersatz dann verwendet werden könne, wenn diese Anlagen ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft dienen und im Jahresdurchschnitt mindestens 60 v.H. des Energiegehaltes des verwendeten Mineralöls in Form von begünstigt erzeugter Wärme und mechanischer Energie verwendet werde, sei mit Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 92/81/EWG (Strukturrichtlinie)159 vereinbar. Bereits nach seinem Wortlaut enthalte Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Strukturrichtlinie eine umfassende und weitreichende Ermächtigung zur Gewährung von Steuervergünstigungen für die Verwendung von Mineralöl in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung. Auch das zusätzliche Erfordernis eines zu erreichenden Nutzungsgrades von 60 v.H. halte sich im Rahmen der gemeinschaftlichen Ermächtigungsvorschrift. Ein Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Beihilfen gemäß Art. 92 Abs. 1 EGV (jetzt Art. 87 Abs. 2 EG) liege nicht vor, da es sich nicht um eine Steuerermäßigung handele, die den Rahmen allgemeiner Maßnahmen der Wirtschaftspolitik sprenge, bestimmte Unternehmen oder Gruppen selektiv begünstige und damit zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und der Möglichkeit der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels führe. Selbst wenn man unterstellen würde, daß die angegriffene Regelung aus tatsächlichen und wirtschaftlichen Gründen eine Begünstigung großer Energieversorgungsunternehmen darstellen würde, wäre der dann möglicherweise bestehende selektive Charakter der Regelung durch die Natur und den inneren Aufbau des gemeinschaftlichen und nationalen Mineralölbesteuerungssystems gerechtfertigt. Gerade weil der Gemeinschaftsgesetzgeber in Kenntnis seines Harmonisierungsauftrags bei den indirekten Steuern nach Art. 99 EGV (jetzt Art. 93 EGV) in einem ersten Vollzugsschritt die mineralölsteuerliche Behandlung von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen bewußt den Mitgliedstaaten überlassen habe, habe er die Möglichkeit unterschiedlicher inhaltlicher Ausgestaltung in den einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich daraus möglicherweise resultierender Wettbewerbsverzerrungen hingenommen.

       88. In seinem Urteil vom 7. Oktober 1999 (V R 79, 80/98 - HFR 2000, 122 f.) entschied der BFH, daß seit Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG160 auch Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen in eigenem Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, so zu behandeln sind, als ob sie diese Dienstleistung selbst erhalten und erbracht haben (Abgrenzung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung zur sog. Leistungskommission). Deshalb sei auch der Unternehmer, der Reiseleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten erbringe, so zu behandeln, als ob er die vom Dritten bezogenen Reisevorleistungen selbst erhalten hätte. Im Fall ging es um die Frage, ob es eine gemäß § 25 Abs. 1 UStG zu versteuernde Reiseleistung sei, wenn eine deutsche GmbH als Generalvertreterin einer Schweizer Muttergesellschaft ihren Kunden auf Provisionsbasis u.a. solche Ferienhäuser als Mietobjekte anbietet, die von der Schweizer Muttergesellschaft angemietet wurden. Das Gericht erkannte, daß die Weitervermietung angemieteter Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Hotelzimmer eine Reiseleistung i.S. des § 25 UStG ist. Falls die deutsche GmbH die Räume im eigenen Namen weitervermietet habe, sei sie so zu behandeln, als ob die Schweizer Muttergesellschaft die Räume zunächst an sie weitervermietet hätte. Nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/ EWG würden Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, so behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten. Zwar kenne das UStG eine entsprechende Regelung nur für das Kommissionsgeschäft bei Lieferungen (§ 3 Abs. 3 UStG). Bei richtlinienkonformer Auslegung müsse jedoch für sonstige Leistungen entsprechendes gelten. Die bisher durch den Senat abgelehnte entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 3 Abs. 3 UStG, die nach ihrem Wortlaut nur für Warenkommissionäre des Handelsrecht gelte, werde somit aufgegeben.

       89. Das BVerwG erkannte mit Urteil vom 22.12.1999 (11 CN 3/99 - NVwZ 2000, 933 ff.), daß die Erhebung der Spielautomatensteuer nicht gegen Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG161 verstößt, da sie nicht die Merkmale einer Mehrwertsteuer und deshalb nicht den Charakter einer Umsatzsteuer i.S. von Art. 33 der genannten Richtlinie hat. Bei diesem Urteil ging es um den Normenkontrollantrag eines Besitzers eines Unterhaltungscenters, der sich gegen die Festsetzung von Vergnügungssteuer in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Magdeburg wandte. Auch in der Revision blieb der Antragsteller erfolglos. Nach Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG i.d.F. der Richtlinie 91/680/EWG162 seien die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, Abgaben u.a. auf Spiele und Wetten sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hätten, beizubehalten oder einzuführen. Zwar scheine der Wortlaut der Vorschrift dafür zu sprechen, daß es sich bei der hier in der Vergnügungssteuersatzung geregelten Spielautomatensteuer um eine Abgabe auf Spiele handele, die unabhängig von einem Umsatzsteuercharakter zulässig sei. Der EuGH habe jedoch als die zur letztverbindlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts berufene Instanz gleichwohl auch in diesen Zusammenhängen stets die Frage gestellt, ob es sich um Steuern, Abgaben oder Gebühren mit dem Charakter von Umsatzsteuern handeln würde. Dies hänge vor allem davon ab, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigten, indem sie den Waren- oder Dienstleistungsverkehr so belasteten, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichend sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer die allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhalte, die Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe sowie der Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer. Es bestehe kein Zweifel daran, daß diese Voraussetzungen für die nach der Stückzahl der Automaten erhobene Spielautomatensteuer nicht erfüllt seien.

       Zu diesem Thema sei hingewiesen auf die am gleichen Tag verkündete Entscheidung des BVerwG (11 CN 1/99 - NVwZ 2000, 936 ff.).

       90. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gegründete Kapitalgesellschaften mit Verwaltungssitz im Inland können nach einem Beschluß des Niedersächsischen FG vom 17.11.1999 (5 S 9/95 S - EFG 2000, 590 ff.) Unternehmer sein. In diesem Beschluß wurden die Konsequenzen aus dem Centros-Urteil des EuGH in einem Fall gezogen, in dem durch den Antragsteller nach spanischem Recht eine spanische Aktiengesellschaft gegründet und später eine Zweigniederlassung der Gesellschaft ins deutsche Handelsregister eingetragen wurde. Zu der Frage, ob diese Gesellschaft Steuerrechtssubjekt in Deutschland ist, führte das Gericht aus: Zwar sei das Gesellschaftsstatut in Deutschland und den meisten anderen europäischen Staaten von der bislang h.M. nach der sogenannten Sitztheorie bestimmt worden, die für das Gesellschaftsstatut auf den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung der Gesellschaft abstelle. Verlangt werde hiermit neben der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person, daß diese ihren Verwaltungssitz und damit ihre hauptsächliche Tätigkeit in dem Staat der Gründung habe. Die Sitztheorie erkenne somit Gesellschaften, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz im Inland haben, jedoch nach dem Recht eines fremden Staats gegründet worden seien, nicht an. Durch das Urteil des EuGH vom 9.3.1999163 sei jedoch die Sitztheorie verworfen und entschieden worden, daß im Falle einer Gesellschaftsgründung in der Ausnutzung der weniger strengen Gründungsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat kein Mißbrauch liege. Der EuGH habe ausgeführt, daß durch den EG-Vertrag die Gleichwertigkeit aller nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeter Gesellschaften zur Tätigkeit im gesamten Gemeinschaftsgebiet statuiert worden sei. Insbesondere tauge der Zweck des Gläubigerschutzes nicht als Rechtfertigung zur Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, da auch eine tatsächlich im Ausland tätige und dort gegründete Kapitalgesellschaft den Gläubigern keine höhere Sicherheit böte. Mittels der durch andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, wie der Richtlinien 78/660/EWG164 und 89/666/EWG165, garantierten Transparenz, sei vielmehr der Gläubigerschutz gegenüber ausländischen Gesellschaften mit ausländischer Niederlassung allgemein hinreichend gesichert. Der EuGH habe somit das internationale Gesellschaftsrecht gemeinschaftsweit auf die Gründungstheorie verwiesen. Das Gesellschaftsstatut richte sich somit ausschließlich nach dem Ort, an dem die Gesellschaft gegründet worden sei.

       Die Frage der Fortgeltung der Sitztheorie wird auch durch das LG Potsdam in seinem Urteil vom 30.9.1999 (31 O 134/98 - RIW 2000, 145 f.) erörtert. Hiernach finde für die Frage, ob eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft parteifähig ist, die Sitztheorie des deutschen IPR Anwendung, und zwar ungeachtet der Centros-Entscheidung des EuGH, die nur die Frage betreffe, ob eine in einem Mitgliedstaat der EU ordnungsgemäß gegründete juristische Person in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung gründen könne. Nur in diesem Fall könnten Handlungen der Vertreter der hier ansässigen Zweigniederlassung anders beurteilt werden, da dann - aber auch nur dann - dem Prinzip der Geschäftswahrheit und Geschäftsklarheit hinreichend Rechnung getragen wäre.




      154 Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchssteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABlEG Nr. L 316 vom 31.10.1992, 21-27.

      155 Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Annäherung der Verbrauchssteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABlEG Nr. L 316 vom 31.10.1992, 29-31.

      156 BGBl. 1971 I 745.

      157 BFHE 169, 266 m.w.N.

      158 BVerfGE 89, 132, 141 f.

      159 Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchssteuern auf Mineralöle, ABlEG Nr. L 316 vom 31.10.1992, 12-15.

      160 Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage, ABlEG Nr. L 145 vom 13.6.1977, 1-40.

      161 Ibid.

      162 Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16.12.1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen, ABlEG Nr. L 376 vom 31.12.1991, 1-19.

      163 Rs. C 212/97 Centros Ltd./Erhvervs - og Selskabsstyrelsen, DB 1999, 625.

      164 Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25.7.1978 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, ABlEG Nr. L 222 vom 14.8.1978, 11-31.

      165 Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21.12.1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, ABlEG Nr. L 395 vom 30.12.1989, 36-39.