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Tätigkeitsbericht für das Jahr 2002

IX. Aktivitäten im Wissenstransfer

B. Gutachten betreffend die Bene�-Dekrete und damit verbundene Fragen

Im Berichtszeitraum wurde Prof. Frowein vom Europäischen Parlament gebeten, ein Rechtsgutachten zu der Frage vorzulegen, ob die sog. Bene�-Dekrete ein Hindernis für den Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union darstellen. Das Gutachten kommt zu folgenden Ergebnissen:

1. Die entschädigungslose Konfiskation von Eigentum 1945/46, die Deutsche und Ungarn betraf, ist kein Hindernis für den Beitritt der Tschechischen Republik, weil die Bedingungen für den Beitritt sich auf die Vergangenheit insoweit nicht beziehen.

2. Die beschränkten tschechischen Regelungen über Restitution stellen ebenfalls keine Probleme dar, weil die Antragsfristen für Restitution lange vor einem etwaigen Beitritt abgelaufen sein werden und das Prinzip der Nichtdiskriminierung nur vom Beitritt an anwendbar ist.

3. Selbst wenn man fragt, inwieweit etwa während des Beitrittsprozesses Veränderungen ins Auge gefaßt werden könnten, ist darauf hinzuweisen, daß die tschechische Regelung nicht als diskriminierend im Sinne des Europarechts angesehen werden kann.

4. Die Regelungen über Staatsbürgerschaft von 1945/46 stellen kein Problem dar, da die Regelungen über die Staatsangehörigkeit grundsätzlich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Europäischen Union sind.

5. Es muß gewährleistet werden, daß Verurteilungen in Abwesenheit auf der Grundlage der Dekrete nicht nach dem Beitritt der Tschechischen Republik vollstreckt werden können. In diesem Zusammenhang muß unter Umständen durch Gesetzgebung Klarheit geschaffen werden.

6. Das Gesetz Nr. 115 von 1946, das Personen von der Strafe freistellt, die gerechte Vergeltungsmaßnahmen für Akte während der Besatzung begangen haben, war Grundlage dafür, daß Verbrechen gegen unschuldige Menschen bei der Vertreibung nicht strafrechtlich verfolgt wurden. Dennoch erscheint es nach europäischem Recht nicht zwingend, daß dieses Gesetz jetzt aufgehoben wird. Der Grund dafür ist, daß die insoweit betroffenen Personen mehr als 50 Jahre lang darauf vertrauen konnten, daß eine Strafverfolgung nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich von Bedeutung, daß Deutschland, das durch diese Fragen am stärksten betroffen ist, im Rahmen der Deutsch-Tschechischen Erklärung von 1997 nicht auf einer Änderung dieses Gesetzes bestanden hat. Es wäre angemessen, daß die Tschechische Republik das Bedauern, das sie in der Deutsch-Tschechischen Erklärung ausgesprochen hat, ausdrücklich bestätigt.

7. Soweit die deutsche Minderheit in der Tschechischen Republik betroffen ist, sind die europäischen Standards aufgrund multilateraler und bilateraler Verträge anwendbar. Es ist davon auszugehen, daß sie eingehalten werden.

8. Ein Beitritt der Tschechischen Republik setzt die Änderung der Bene�-Dekrete nicht voraus. Das Gutachten beruht aber auf dem Verständnis, daß von dem Beitritt an alle Bürger der Europäischen Union gleiche Rechte auf dem Territorium der Tschechischen Republik haben.

Das Gutachten zu den Bene�-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union, das neben dem Gutachten von Prof. Frowein betreffend die Bene�-Dekrete und damit verbundene Fragen die Gutachten von Prof. Dr. Ulf Bernitz, Universität Stockholm, einerseits und von Rt. Hon. Lord Kingsland QC andererseits sowie gemeinsame Schlußfolgerungen enthält, ist im Internet einsehbar unter der Adresse http://www.europarl.eu.int/studies/benesdecrees/pdf/opinions_de.pdf und soll in den Beiträgen zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht veröffentlicht werden.