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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1997


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Roland Bank


XII. Zusammenarbeit der Staaten

6. Nahrungsmittel und humanitäre Hilfe

     143. Mit der Republik Polen wurde am 10. April 1997 ein Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen abgeschlossen. Mit dem Abkommen soll die rechtliche Grundlage für eine - bereits seit Jahren praktizierte - wirksame grenzüberschreitende Hilfe zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland geschaffen werden, wie es in der Denkschrift zum Abkommen heißt. Ziel des Abkommens sei es, die Voraussetzungen für gegenseitige rasche und unbürokratische Hilfe im Katastrophen- und Unglücksfall zu schaffen, indem es die Ansprech- und Kontaktstellen festlegt, Erleichterungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Personen und Sachen regelt, einen umfassenden Kostenverzicht des hilfeleistenden Vertragsstaates ausspricht, einen Haftungsausschluß bei fahrlässig herbeigeführten Personen- und Sachschäden sowie einen umfassenden Informations- und Erfahrungsaustausch der beiden Vertragsstaaten vorsieht.243

     Nach Rußland und Litauen ist Polen das dritte Land Osteuropas, mit dem die Bundesrepublik gegenseitige Hilfe im Katastrophen- und Unglücksfall vereinbart. Ein weiteres Abkommen dieser Art wurde am 9. Juni 1997 mit der Republik Ungarn geschlossen.244



    243 BT-Drs. 13/9529 vom 22.12.1997, 17. Das Zustimmungsgesetz zum Vertrag mit Polen erging am 7.7.1998, BGBl. 1998 II, 1178.
    244 Zustimmungsgesetz erging am 7.7.1998, BGBl. 1998 II, 1189.