Sie befinden sich hier: Publikationen Archiv Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000
3. Anderweitiger Verfolgungsschutz, Drittstaatenregelung
52. Die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG war, nachdem sie in den Berichtsjahren 19931 und 19942 in einer ausgedehnten Rechtsprechung interpretiert worden war, 1995 nochmals Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 7.11.1995 (9 C 73/95 - NVwZ 1996, 197), daß ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland einreise, gem. Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG keinen Anspruch auf Asyl (sog. Drittstaatenregelung) habe. Entscheidend für die Asylversagung sei der Nachweis der Einreise aus einem sicheren Drittstaat. Der Nachweis, aus welchem Drittstaat der Ausländer eingereist sei, sei nicht erforderlich.