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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1986 - 1993


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Giegerich / Philipp / Polakiewicz / Rädler / Zimmermann


1842.10. AUFENTHALTSGESETZ/EWG

§8 Abs.1

Nr.87/1

Die Freizügigkeitsregelung des Art.48 EWG-Vertrag findet keine Anwendung auf EG-Ausländer, die zur Arbeitssuche in das Bundesgebiet einreisen, hier aber von Anfang an Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

Art.48 of the EEC Treaty does not apply in favor of EC citizens who enter the federal territory for the purpose of seeking employment but from the beginning claim social assistance.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 6.8.1987 (11 B 59/87), InfAuslR 1988, 67 (ZaöRV 48 [1988], 752)

Entscheidungsauszüge:

      Entgegen ihrer Auffassung hat die Antragstellerin auch nicht aufgrund des Freizügigkeitsrechts der Europäischen Gemeinschaft (Art.48 ... EWG-Vertrag ...) einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaunis. Voraussetzung hierfür wäre, daß sie zu dem Personenkreis gehört, der die in diesem Vertrag vereinbarte Freizügigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Nur in diesem Fall würde sich die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage stellen, ob nicht §10 Abs.1 Nr.10 AuslG durch Art.7 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.1612/68, demzufolge ein Arbeitnehmer, der unter diese Bestimmungen fällt, die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer genießt, überlagert wird mit der Folge, daß - möglicherweise - eine Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nicht allein wegen des Bezuges von Sozialhilfe erfolgen könnte ...
      Die Antragstellerin ist jedoch nicht Arbeitnehmerin im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts, und zwar unabhängig davon, ob sie wirklich ... beabsichtigt, möglichst bald eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zwar definiert §1 Abs.1 Nr.1 ... AufenthG/EWG ... als Arbeitnehmer diejenigen Ausländer, die "eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellte ... ausüben oder ausüben wollen (Arbeitnehmer)". Das Gesetz unterscheidet jedoch zwischen Arbeitnehmern, die in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, dann unfreiwillig arbeitslos geworden sind und nun erneut Arbeit suchen, und solchen Arbeitnehmern, die zwar mit der Absicht eingereist sind, eine Arbeit aufzunehmen, jedoch keine Beschäftigung finden können. Für die erste Gruppe heißt es in §3 Abs.3 Satz 2 AufenthG/EWG, daß die Aufenthaltserlaubnis auch bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit zu verlängern ist und, so §3 Abs.4 Satz 2 AufenthG/EWG, daß eine nachträgliche zeitliche Beschränkung einer erteilten Aufenthaltserlaubnis allein wegen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nicht möglich ist. Demgegenüber bestimmt §8 Abs.1 AufenthG/EWG für die zweite Gruppe, daß Arbeitnehmer im Sinne von §1 Abs.1 Nr.1, die sich auf Arbeitssuche befinden, für die Dauer der ersten drei Monate nach der Einreise keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen. Wenn der Ausländer aber nach dreimonatiger Arbeitssuche kein Arbeitsverhältnis begründen konnte, ist davon auszugehen, daß ihm die Verwirklichung seiner Absicht nicht gelungen ist. In diesem Fall kommt nicht (mehr) das Aufenthaltsgesetz/EWG zur Anwendung, sondern es gelten die allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften ... Diese Rechtsfolge geht zurück auf die Auslegungserklärung der Mitgliedstaaten zu der erwähnten Verordnung 1612/68 und der Richtlinie 68/360 ...
      Daraus folgt, daß bei dem Personenkreis arbeitssuchender Ausländer, die nach ihrer Einreise keine Arbeit finden, die ernsthafte Absicht der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit allein nicht zur Begründung des Rechts auf Freizügigkeit ausreicht ... Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Antragstellerin, die seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Herbst 1985 bis heute keine Arbeit aufgenommen hat, sich trotz ihrer - behaupteten und unterstellten - Absicht, arbeiten zu wollen, nicht auf die Freizügigkeitsregelung des Art.48 EWG-Vertrag, §1 AufenthG/EWG berufen kann. Es ist rechtlich bedeutungslos, worauf die Unmöglichkeit, ein Arbeitsverhältnis zu begründen, beruht, ob der Ausländer also aufgrund der Arbeitsmarktlage keine Beschäftigung findet, oder ob dies auf andere Hindernisse, die der Ausländer nicht beseitigen kann - hier die Mutterschaft der Antragstellerin und das Erfordernis der Pflege des Antragstellers zu 2) -, zurückzuführen ist.
      Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Antragstellerin seit ihrer Einreise auf Sozialhilfe angewiesen ist. In der oben zitierten Auslegungserklärung der Mitgliedstaaten zu der Verordnung 1612/68 und der Richtlinie 68/360 heißt es nämlich weiter:
      "Sollten diese Personen jedoch während des genannten Zeitraums die öffentliche Fürsorge (Sozialhilfe) dieses Staates in Anspruch nehmen, so können sie aufgefordert werden, das Hoheitsgebiet dieses Staates zu verlassen."
      Daraus folgt, daß bei diesen Personen die Inanspruchnahme der Sozialhilfe grundsätzlich die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsregelungen ausschließt, und zwar nicht erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist ..., sondern schon vorher. Die Mitgliedstaaten wollten offenbar die mit der Freizügigkeitsregelung des Art.48 EWG-Vertrages bezweckte weitgehende Förderung der Arbeitnehmermobilität nicht so weit ausdehnen, daß eine arbeitssuchende Person schon vor der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses in dem anderen Mitgliedstaat dessen Sozialhilfesystem zur Last fällt. EG-angehörige Ausländer können also nicht unter Berufung auf §8 Abs.1 AufenthG/EWG, also ohne das Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der ersten drei Monate, in das Bundesgebiet einreisen, um hier unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe Arbeit zu suchen. In einem derartigen Fall kommen die gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsbestimmungen von vorneherein nicht zur Anwendung mit der Folge, daß die an sich erforderliche Aufenthaltserlaubnis gemäß §2 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs.1 Nr.10 AuslG von vorneherein versagt werden kann und im Regelfall auch versagt werden muß.

Hinweis:

      Zur Dauer des gemeinschaftsrechtlich erlaubten Aufenthalts zum Zwecke der Arbeitssuche vgl. EuGH, Urteil vom 26.2.1991 (Rs.C-292/89 - Antonissen), Slg.1991, I-745.