1. Europäische Menschenrechtskonvention
d) Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK)
69. Nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.8.1995 (9 B 303.95 - DVBl. 1996, 105=MDR 1996, 667) verlangt ebenso wie das Grundgesetz auch Art. 6 Abs. 1 EMRK keine mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz, soweit nur über die prozessualen Rechtsfragen der Zulässigkeit der Berufung entschieden wird. Dies gelte auch dann, wenn sich die Berufung gegen einen als Urteil wirkenden1 Gerichtsbescheid richtet.2 Einen Anspruch auf rechtliches Gehör in der Sache selbst, nämlich dazu, ob der geltend gemachte Anspruch gegeben und damit die Berufung begründet sei, gewähre Art. 103 I GG nur dann, wenn die Berufung zulässig sei.