Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Logo Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law

You are here: Publications Archive Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland 1998

Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998


Inhalt | Zurück | Vor

Karen Raible


XVII. Friedenssicherung und Kriegsrecht

4. Selbstverteidigung und andere Fälle der Gewaltanwendung

    245. Auf eine Schriftliche Parlamentarische Anfrage äußerte sich die Bundesregierung am 9. September 1998 zu den amerikanischen Luftangriffen gegen Ziele in Afghanistan und Sudan. Sie verwies auf die Erklärungen des Bundeskanzlers Kohl und des Bundesaußenministers Kinkel, beide vom 21. August 1998, sowie auf ein Schreiben des amerikanischen Botschafters bei den Vereinten Nationen an den Präsidenten des Sicherheitsrats vom 20. August 1998, in dem die amerikanische Regierung ihr militärisches Vorgehen unter Berufung auf das Recht zur Selbstverteidigung gegen erfolgte und bevorstehende Angriffe auf amerikanische Einrichtungen rechtfertige. Der Sicherheitsrat habe die Behandlung des Themas bislang nicht abgeschlossen.628

    Bundeskanzler Kohl hatte am 21. August 1998 zu den amerikanischen Luftangriffen gegen Ziele in Afghanistan und Sudan erklärt:

"Die Bundesregierung verurteilt entschi

eden jede Art des Terrorismus. Ihm kann nur durch solidarisches, konsequentes und entschlossenes Handeln aller Staaten begegnet werden. Die Bundesregierung unterstützt deshalb alle Maßnahmen, die der Bekämpfung dieser Geißel der internationalen Gemeinschaft dienen. Dies gilt insbesondere für die gestern von den USA geführten Angriffe gegen Einrichtungen in Afghanistan und Sudan, die mit den jüngsten terroristischen Anschlägen gegen die amerikanischen Botschaften in Kenia und Tansania in Verbindung gebracht werden."

    246. Im Rahmen einer Kleinen Anfrage bewertete die Bundesregierung am 10. Dezember 1998 die Invasion türkischer Truppen in den Nordirak:

"Die Bundesregierung beobachtet das Vorgehen der Türkei im Nordirak mit großer Aufmerksamkeit. Sie bestreitet nicht das Recht der türkischen Regierung, die von der PKK ausgehenden terroristischen Aktivitäten zu unterbinden und die territoriale Integrität des türkischen Staates zu bewahren. Wie auch bei früheren Militärinterventionen der Türkei im Nordirak hat die Bundesregierung die türkische Regierung aber nachdrücklich aufgefordert, den Kampf gegen den Terrorismus unter Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien und des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und der territorialen Souveränität des Irak, zu führen."629



    628 BT-Drs. 13/11440, 2.

    629 BT-Drs. 14/218, 1.