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2001


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J. Christina Gille


VII. Asylrecht

2. Inländische Fluchtalternative

      38. Im Anschluß an BVerwGE 110, 7490 und BVerwGE 104, 26591 unterstrich das BVerwG in einem Urteil vom 16.1.2001 (9 C 16.00 - BVerwGE 112, 345), daß ein Asylbewerber, dem in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht, nur dann auf das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative verwiesen werden kann, wenn er es in zumutbarer Weise erreichen kann und daß eine Rückkehr in die sicheren Landesteile unmittelbar vom Ausland aus nur dann in diesem Sinne unzumutbar sein kann, wenn sie dauerhaft nicht möglich ist.

      Streitig war die Gewährung von Abschiebungsschutz nach � 51 Abs. 1 AuslG zugunsten eines 1973 im Nordirak geborenen irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit.

      Das BVerwG entschied, daß dem Betroffenen politische Verfolgung in seinem Heimatstaat drohe, ihm im kurdisch beherrschten Nordirak jedoch grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Die Verweisung auf die inländische Fluchtalternative im Nordirak sei aber nach der Rechtsprechung des BVerwG grundsätzlich von der Erreichbarkeit des sicheren Gebiets in zumutbarer Weise abhängig. Lediglich dann sei es mit Rücksicht auf die Subsidiarität des Asylrechts gerechtfertigt, dem Betroffenen asylrechtlichen Schutz in Deutschland zu versagen. Ergebe die im Asylverfahren anzustellende Prognose aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, daß der Asylbewerber das sichere Gebiet in seinem Heimatstaat nicht zumutbar, insbesondere nicht ohne erhebliche Gefährdungen erreichen könne, bestehe die festgestellte innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit nur theoretisch. Dann gebiete der humanitäre Charakter des Asylrechts die Anerkennung als politischer Flüchtling. Offenbleiben könne, ob hiervon bei Umständen ohne Zusammenhang mit dem Schutzzweck des Asylrechts Ausnahmen in Betracht kommen könnten.

      Die Frage der Erreichbarkeit des Gebiets einer inländischen Fluchtalternative stelle sich allerdings für den im Ausland befindlichen Asylbewerber grundsätzlich anders als für denjenigen, der sich in seinem Heimatstaat in einem Gebiet aufhalte, in dem ihm (regionale) politische Verfolgung unmittelbar drohe. Wer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die sicheren Landesteile zwar nicht vom Inland, aber unmittelbar vom Ausland aus erreichen könne, bedürfe keines asylrechtlichen Schutzes. Asylrechtlich unbeachtlich sei in einem solchen Fall auch die nur vorübergehende Nichterreichbarkeit des sicheren Gebietes. Die Anerkennung des Asylbewerbers als politischer Flüchtling nach Art. 16 a GG und � 51 Abs. 1 AuslG i.V.m. Art. 1 A GFK92 sei in solchen Fällen erst gerechtfertigt, wenn die Rückkehr in eine alle Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative erfüllende, sichere Region des Heimatstaates dauerhaft nicht zumutbar möglich sei. Die nur vorübergehende Unmöglichkeit der Rückreise in den Heimatstaat begründe hingegen regelmäßig lediglich ein von der Ausländerbehörde festzustellendes Vollstreckungshindernis i.S.d. � 55 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 AuslG.

      Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge habe die Pflicht, im Streitfall zu klären, ob der Asylbewerber bei seiner Rückkehr die inländische Fluchtalternative entweder bei Ankunft im Heimatstaat oder jedenfalls direkt vom Ausland aus überhaupt zumutbar erreichen könne. Es sei aber in erster Linie Sache des Asylbewerbers, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die ausnahmsweise eine Rückkehr in verfolgungsfreie Orte des Heimatstaates als unzumutbar erscheinen lassen könnten.93 Nur wenn die dauerhafte Nichterreichbarkeit der inländischen Fluchtalternative substantiiert geltend gemacht werde oder sich die Frage ernsthaft aufdränge, bedürfe es der ausdrücklichen Auseinandersetzung damit.

      39. Durch Beschluß vom 31.1.2001 (8 L 6555/96 - Juris) bekräftigte das OVG Niedersachsen, daß das Kosovo weiterhin für albanische Volkszugehörige eine zumutbare inländische Fluchtalternative darstellt. Die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative seien auch dann anzuwenden, wenn der Verfolgerstaat in einer Region seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren habe und am Ort der inländischen Fluchtalternative eine andere staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung bestehe.94 Erst wenn die Bundesrepublik Jugoslawien in der Region des Kosovo die faktische Gebietsherrschaft - etwa durch seine Sezession - endgültig verlöre, könne das Kosovo als inländische Fluchtalternative für rückkehrende albanische Volkszugehörige nicht mehr in Betracht kommen. Das Kosovo sei jedoch nach wie vor Teil der Bundesrepublik Jugoslawien. Bisher sei die Völkergemeinschaft zu keinem Zeitpunkt von ihrem in der VN-Sicherheitsratsresolution Nr. 1244 vom 10.6.199995 zum Ausdruck gebrachten Bekenntnis zur Souveränität und territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien abgerückt, die ihren Anspruch auf das Kosovo auch nicht aufgegeben habe. Auch fehle ein Anerkennungsakt der Völkergemeinschaft, der die Entstehung eines neuen Staates indizieren könnte. Daher gelte das Kosovo nach wie vor als Teil der Bundesrepublik Jugoslawien. Die Organe des jugoslawischen/serbischen Staates hätten im Kosovo die effektive Gebietsgewalt, die eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte, seit dem Einrücken der VN-Friedenstruppe Kosovo-Force (KFOR) und seit dem vollständigen Abzug aller serbischen bzw. jugoslawischen Armee- und Polizeieinheiten aus dem Kosovo im Juni 1999 auf Grundlage des von der Bundesrepublik Jugoslawien angenommenen G8-Friedensplans96 und der vom VN-Sicherheitsrat beschlossenen Kosovo-Friedensresolution Nr. 1244 vorübergehend verloren. Deshalb seien albanische Volkszugehörige gegenwärtig und auf absehbare Zeit auf dem Territorium des Kosovo hinreichend sicher vor politischer Verfolgung durch ihren Heimatstaat, die Bundesrepublik Jugoslawien.




      90 BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 (9 C 4.99 - NVwZ 2000, 331).

      91 BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 (9 C 38/96 - NVwZ 1997, 1127).

      92 Genfer Flüchtlingskonvention (Anm. 56).

      93 BVerwG, Urteil vom 5.10.1999 (9 C 15.99 - BVerwGE 109, 353); BVerwGE 110, 74, 77 (Anm. 90).

      94 Zu dieser Frage siehe auch BVerwG, Beschluß vom 4.7.2001 (1 B 189/01 - Juris); sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6.8.2001 (14 A 2439/00.A - AuAS 2001, 236).

      95 EuGRZ 1999, 362; auch verfügbar unter http://www.un.org/documents/scres.htm.

      96 Proposals of the G 8 Presidency in the Light of the Discussions on Civilian Implementation in Kosovo vom 10.6.1999, verfügbar unter http://www.g7.utoronto.ca/g7/foreign/fm9906010c.htm.