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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1986 - 1993


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1816.1. HAFTUNG DER MITGLIEDSTAATEN

Nr.93/1

Führt ein Bundesminister durch Rechtsverordnung eine Verordnung der EWG aus und erleidet eine Person infolge des Vollzugs dieser Rechtsverordnung durch eine deutsche Behörde einen Schaden, so haftet nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern allenfalls die EWG dieser Person, wenn die EWG-Verordnung später vom Europäischen Gerichtshof für nichtig erklärt wird.

If a federal minister implements a regulation of the EEC through a ministerial regulation and if a person suffers damage because of the execution of this ministerial regulation, only the EEC and not the Federal Republic of Germany can be liable to that person in case the EEC regulation is later declared void by the European Court of Justice.

Bundesgerichtshof, Beschluß vom 11.3.1993 (III ZR 44/92), DVBl.1993, 717 (ZaöRV 55 [1995], 881)

Einleitung:

      Die Milchgarantiemengenverordnung (MGVO) des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25.5.1984 (BGBl.I S.720) regelte entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr.857/84 vom 31.3.1984 (ABl. L 90 S.13) die Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen für Milcherzeuger. Nach §4 Abs.2 MGVO war eine solche Zuteilung ausnahmslos nur möglich, wenn der betreffende Erzeuger im Referenzjahr 1983 Milch an Käufer geliefert hatte. Der Kläger hatte 1983 keine Milch erzeugt und dafür nach der Verordnung (EWG) Nr.1078/77 (ABl. L 131, S.1) eine Nichtvermarktungsprämie erhalten. Als er 1986 seine Milchproduktion wieder aufnehmen wollte und dafür die Zuteilung einer Referenzmenge begehrte, setzte das zuständige deutsche Hauptzollamt diese gemäß den Vorgaben der MGVO auf Null fest. Nachdem der EuGH die zugrunde liegende EWG-Verordnung Nr.857/84 aus Vertrauensschutzgründen insoweit für nichtig erklärt hatte, als diese eine Zuteilung von Referenzmengen an Erzeuger ausschloß, die nach Maßgabe der EWG-Verordnung Nr.1078/77 im Referenzjahr keine Milch verkauft hatten (Slg.1988, 2321 und 2355), verlangte der Kläger von der Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz bzw. Entschädigung. Seine Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos; der BGH nahm seine Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung und Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an (§554b ZPO).

Entscheidungsauszüge:

      1. Amtshaftungsansprüche (§839 BGB in Verbindung mit Art.34 GG):
      a) ... Der zuständige Amtsträger handelte jedenfalls nicht schuldhaft, als er in Anwendung des §4 Abs.2 MGVO die Anlieferungs-Referenzmenge des Klägers auf Null festsetzte. Der Kläger hatte im Referenzjahr, dem Kalenderjahr 1983, keine Milch an einen Käufer geliefert. Daraus folgte, daß ihm auch keine Referenzmenge zugeteilt werden konnte. Eine Ausnahmeregelung für Nichtvermarkter war weder in der MGVO noch in der dieser zugrundeliegenden Verordnung (EWG) Nr.857/84 vom 31.3.1984 ... vorgesehen ... Daß diese Verordnung später vom EuGH insoweit für ungültig erklärt werden würde, als sie die Zuteilung von Referenzmengen an Nichtvermarkter nicht vorsah, war für die mit der Anwendung dieser Regelung befaßten Amtsträger nicht erkennbar.
      b) Durch den Erlaß der MGVO selbst wurden keine Amtspflichten zu Lasten des Klägers verletzt. Die Nichtberücksichtigung der Nichtvermarkter ging unmittelbar auf die EG-Verordnung selbst zurück. Die nationale deutsche MGVO litt also in diesem Punkte ... nicht an einem eigenen Nichtigkeitsgrund.
      2. Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff:
      a) Es kann dahinstehen, ob als Anknüpfungspunkt für einen enteignungsgleichen Eingriff der Bescheid des Hauptzollamtes ... einerseits oder unmittelbar die MGVO andererseits in Betracht kommt. In beiden Fällen scheitert ein Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland daran, daß die mögliche Beeinträchtigung einer eigentumsmäßig geschützten Position des Klägers nicht den nationalen deutschen Behörden zuzurechnen ist. Es handelt sich hier ausschließlich um eine Haftung für Unrecht, das durch einen Rechtsetzungsakt der EG begangen worden ist. Dieses Unrecht ist weder dem nationalen Verordnungsgeber, soweit er sich darauf beschränkt hat, die europäische Regelung umzusetzen, noch den mit der Anwendung dieser Rechtsnormen befaßten Verwaltungsbehörden anzulasten. In diesem Sinne hat auch der EuGH in seinem Urteil vom 19.5.1992 (Rs.C-104/89 und C-37/90, DVBl.1992, 1150) ... darauf hingewiesen, es sei nicht Sache der Mitgliedstaaten gewesen, den Nichtvermarktern Referenzmengen zuzuteilen und dabei Gebrauch von Befugnissen zu machen, die weder dafür vorgesehen, noch dafür geeignet seien, die Fälle von Landwirten zu regeln, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen seien. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, daß das zur Begründung der Schadensersatzklage geltend gemachte rechtswidrige Verhalten nicht von einer nationalen Stelle, sondern vom Gemeinschaftsgesetzgeber ausgegangen sei, so daß eventuelle Schäden, die sich aus der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung durch die nationalen Stellen ergäben, dem Gemeinschaftsgesetzgeber zuzurechnen seien. Auch für die innerstaatliche deutsche Rechtsordnung ist anerkannt, daß für die nachteiligen Auswirkungen eines verfassungswidrigen formellen Gesetzes und seines Vollzuges die öffentliche Hand nicht unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs haftet (Senatsurteil BGHZ 100, 136). Die tragenden Grundsätze dieser Rechtsprechung lassen sich auf den vorliegenden Fall entsprechend anwenden, der sein Gepräge dadurch erhält, daß das legislative Unrecht nicht in einem formellen innerstaatlichen Parlamentsgesetz, sondern in einer Verordnung des Rates der EG liegt. Die Verordnung Nr.857/84 war nämlich in allen ihren Teilen verbindlich und galt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. den Schlußsatz der Verordnung in Verbindung mit Art.189 Abs.2 EWGV). ... Der für den Ausschluß der Staatshaftung für legislatives Unrecht maßgebliche Gesichtspunkt, daß sich ein derartiger Schadensausgleich nicht mehr im Rahmen eines richterrechtlich geprägten und ausgestalteten Haftungsinstituts hält, wie es der enteignungsgleiche Eingriff darstellt, gilt in gleicher Weise - und erst recht - für die hier zu beurteilende Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland für legislatives oder normatives Unrecht der EG einzustehen hat. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Art.215 Abs.2 EWGV eine unmittelbare Inanspruchnahme der EG ermöglicht. Dementsprechend hat der EuGH im Urteil vom 19.5.1992 ... den dort klagenden Nichtvermarktern unmittelbare Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinschaft zuerkannt.