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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1986 - 1993


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221. VERHÄLTNIS VON VÖLKERVERTRAGSRECHT UND INNERSTAATLICHEM RECHT

Nr.89/1 Deutsche Gerichte sind bei der Auslegung des deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens nicht an die übereinstimmende Interpretationsauffassung der deutschen und italienischen Steuerbehörden gebunden. Dies gilt selbst dann, wenn die Regelung in Art.31 Abs.3 Buchstabe a) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.Mai 1969 Völkergewohnheitsrecht wiedergibt.
When interpreting the German-Italian Double Taxation Agreement, German courts are not be bound by an interpretation agreed upon between the German and the Italian tax authorities. In this context it is irrelevant whether Art.31 (3) (a) of the Vienna Convention on the Law of Treaties of 23 May 1969 is declaratory of a rule of customary international law.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 1.2.1989 (I R 74/86), BStBl.II 1990, 4 (ZaöRV 51 [1991], 180) (s.210 [89/1])

Einleitung:

      Der Kläger ist als italienischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland bei einem italienischen Kreditinstitut des öffentlichen Rechts beschäftigt. Er begehrte die Freistellung von der Lohnsteuer aufgrund von Art.7 Abs.2 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Fragen auf dem Gebiete der direkten Steuern vom 31. Oktober 1925 - DBA-Italien - (RGBl.II S.1146). Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, das Kreditinstitut sei keine "juristische Person des öffentlichen Rechts" im Sinne der genannten Bestimmung, weil die italienischen und die deutschen Finanzbehörden übereinstimmend die Auffassung verträten, daß diese Bestimmung nur Tätigkeiten im hoheitlichen Bereich erfasse. Dem tritt der Bundesfinanzhof entgegen.

Entscheidungsauszüge:

      Der Senat kann offen lassen, ob zwischen den obersten Finanzbehörden der Bundesrepublik und Italiens insoweit eine Vereinbarung i.S. des Art.16 DBA-Italien getroffen worden ist. Eine derartige Vereinbarung kann nicht herangezogen werden, weil sie dem Inhalt des DBA widerspricht. Eine dem DBA widersprechende Vereinbarung kann deswegen nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht in der Lage ist, das DBA abzuändern, das mit dem Zustimmungsgesetz innerstaatliches Recht geworden ist. ...
      Die Auslegungsregeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.Mai 1969 - WÜRV - (BGBl.II 1985, 927) stehen der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. Das WÜRV ist seit dem Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom 3. August 1985 (BGBl.II 1985, 926) am 20. August 1987 (BGBl.II 1987, 757) auch innerstaatlich unmittelbar anwendbar. Das WÜRV ist für Italien am 27. Januar 1980 in Kraft getreten (vgl. BGBl.II 1987, 757).
      Das WÜRV gilt jedoch nach seinem Art.4 nur für Verträge, die von Staaten abgeschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist. Für die Bundesrepublik ist das Abkommen erst ab 20. August 1987 in Kraft getreten. Das WÜRV kann damit auf den von der X an den Kläger gezahlten Arbeitslohn für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1982 keine Anwendung finden.
      Nach Art.31 Abs.1 WÜRV ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Nach Art.31 Abs.3 Buchst.a WÜRV ist außer dem Zusammenhang in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrages oder die Anwendung seiner Bestimmungen zu berücksichtigen. Die Übereinkunft zwischen den deutschen und italienischen Finanzbehörden ist auch dann nicht maßgebend, wenn die Regelung in Art.31 Abs.3 Buchst.a WÜRV zu dem allgemein anerkannten ungeschriebenen Völkergewohnheitsrecht rechnet. ...
      Völkergewohnheitsrecht kann Art.59 Abs.2 Satz1 GG nicht außer Kraft setzen, wonach der Inhalt eines völkerrechtlichen Vertrages nur aufgrund eines Zustimmungsgesetzes Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung wird, wenn er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Völkergewohnheitsrecht kann nach Art.25 GG nur insoweit Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung sein, als es nicht dem Verfassungsrecht widerspricht. Die Frage des Vorrangs des Verfassungsrechts vor den anerkannten Regeln des Völkerrechts ist zwar im Schrifttum umstritten ... Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch den Vorrang des GG vor den allgemeinen Regeln des Völkerrechts selbst bejaht (vgl. ... BVerfGE 6, 309/363; ... BVerfGE 18, 441/448 ...). Zum Vorrang des Verfassungsrechts hat sich auch der Bundesfinanzhof ... bekannt ... .
      Unabhängig vom Vorrang des Verfassungsrechts ist Art.25 GG nicht darauf gerichtet, einer Übereinkunft zwischen den deutschen und italienischen Finanzbehörden eine das Zustimmungsgesetz ändernde Wirkung zu verleihen. Art.25 GG bezieht sich nicht unmittelbar auf völkerrechtliche Verträge; diese werden nur auf der Grundlage eines Zustimmungsgesetzes Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. Art.59 Abs.2 Satz1 GG). Völkergewohnheitsrecht, das sich auf völkerrechtliche Verträge bezieht, führt nicht über Art.25 GG dazu, daß die völkerrechtlichen Verträge ohne die nach Art.59 Abs.2 Satz1 GG erforderliche Zustimmung Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung werden. Der völkerrechtlich anerkannte Grundsatz "pacta sunt servanda" (Verträge sind zu halten - vgl. Art.26 WÜRV -) hat nicht die Wirkung, daß ein völkerrechtlicher Vertrag, dem nicht durch ein förmliches Gesetz gemäß Art.59 Abs.2 Satz1 GG zugestimmt wurde, als in das innerstaatliche Recht überführt gilt (so grundlegend BVerfGE 6, 309/363 ...). Dementsprechend kann eine Auslegungsregel, wonach eine spätere Übereinkunft der Vertragspartner maßgebend ist, nicht dazu führen, daß ein völkerrechtlicher Vertrag für das innerstaatliche Recht eine andere Bedeutung erhält, als dies dem Zustimmungsgesetz entspricht. Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4.Mai 1955 ... (BVerfGE 4, 157/168), wonach bei der Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen die für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge allgemein entwickelten Grundsätze anzuwenden sind. Die Auslegungsregeln können nicht dazu führen, daß völkervertragliche Vereinbarungen Bestandteil des innerstaatlichen Rechts werden, ohne daß ein Zustimmungsgesetz i.S. des Art.59 Abs.2 Satz1 GG vorliegt. Bei den Auslegungsregeln, auf die sich der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts bezieht, handelt es sich nicht um Grundsätze, die ihrem Wesen nach von denen des innerstaatlichen Rechts verschieden sind, sondern um die Projektion der Auslegungsregeln der allgemeinen Rechtslehre auf die besonderen Verhältnisse des zwischenstaatlichen Verkehrs ... .
      Eine dem Art.31 Abs.3 Buchst.a WÜRV entsprechende Auslegungsregel des Völkergewohnheitsrechts hat auch nicht die Wirkung einer Ermächtigung für den Bundesminister der Finanzen, eine das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag interpretierende Rechtsverordnung zu erlassen; denn das Völkergewohnheitsrecht erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art.80 Abs.1 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß einer erteilten Ermächtigung in dem ermächtigenden Gesetz bestimmt werden müssen.
      Der Senat muß nicht nach Art.100 Abs.2 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Eine Vorlagepflicht besteht zwar nicht nur, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, selbst Zweifel hat, sondern bereits dann, wenn es auf ernstzunehmende Zweifel stößt (... BVerfGE 23, 288/316). Der erkennende Senat ist jedoch insofern auf keine ernstzunehmenden Zweifel gestoßen, als eine sich auf einen völkerrechtlichen Vertrag beziehende Auslegungsregel des Völkerrechts keinesfalls innerstaatliches Recht ohne ein förmliches Zustimmungsgesetz gemäß Art.59 Abs.2 Satz 1 GG ändern kann.

Hinweis:

      Siehe zur Vertragsauslegung auch 410 [89/1]