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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1998


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Kai Peter Ziegler


XIII. Europäische Gemeinschaften

6. Niederlassungsfreiheit

       108. Das BayObLG erklärte mit Beschluß vom 9.12.1998 (3Z BR 245/98 - NJW 1999, 654), daß die Eintragung der inländischen Zweigniederlassung einer amerikanischen AG registerrechtlich wie kostenrechtlich als Eintragung einer Hauptniederlassung zu behandeln sei. Der FHSV D-USA144 zwinge nicht zur Anwendung der Wertbegünstigungsvorschrift des § 26 Abs. 6 KostO,145 doch dürften für die Eintragung nach Art. 12 Abs. 1 lit. e RL 69/335/EWG146 nur Gebühren in Ansatz gebracht werden, die dem tatsächlichen Sach- und Personalaufwand entsprächen. Eine AG des US-Staates Connecticut meldete die Errichtung einer Zweigniederlassung in München zur Eintragung in das Handelsregister an. Unter Zugrundelegen des Geschäftswertes stellte der Kostenbeamte des AG nach § 26 Abs. 6; 79 KostenO als Eintragungsgebühr ca. TDM 38 fest, wogegen die Gesellschaft erfolglos Erinnerung und Beschwerde einlegte. Die weitere Beschwerde an das BayObLG hatte jedoch Erfolg. Das BayObLG führte dazu u.a. aus, daß die Eintragung der Zweigniederlassung einer amerikanischen AG sich nach § 13 d, e und f HGB und kostenrechtlich nach § 26 KostenO richte. Art. VII Nr. 1 FHSV D-USA gewähre u.a. Gesellschaften jeden Vertragsteils eine Inländerbehandlung für geschäftliche Tätigkeiten im Gebiet des anderen Vertragsteils, sofern nach Art. XXV Nr. 1 FHSV D-USA "gleichartige Voraussetzungen" vorlägen. Daran fehle es für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft aber, da eine Zweigniederlassung eine Hauptniederlassung im Inland voraussetze. Registerrechtlich sei die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens daher wie die Hauptniederlassung eines inländischen Unternehmens zu behandeln, so daß dem Grundsatz nach § 26 Abs. 1-5 KostenO anzuwenden seien. Allerdings finde nach dem FHSV D-USA auf die inländische Zweigniederlassung eines US-Unternehmens die EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie Anwendung, nach deren Art. 10 lit. c die Mitgliedstaaten außer der Gesellschaftssteuer von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die Eintragung oder sonstige Formalitäten erheben dürften, die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehen würden. Art. 12 Abs. 1 lit. e RL 69/335/EWG gestatte jedoch für Eintragungen die Erhebung von Abgaben mit Gebührencharakter, worunter die Handelsregistergebühren fallen würden. Nach Rechtsprechung des EuGH müßten die Abgaben allerdings, um Gebührencharakter zu haben, allein auf der Grundlage der Kosten der Eintragung berechnet werden. Die Bundesrepublik habe die Richtlinie bis heute zwar in bezug auf Gebühren nicht umgesetzt, doch seien die Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau abgefaßt, so daß Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. e RL 69/335/EWG Anwendungsvorrang vor dem nationalen Kostenrecht genießen würden, das die Kosten nach einem Geschäftswert bemesse, der in erster Linie nach der Höhe des eingetragenen Geldbetrages ermittelt werde. Die Bemessung der Eintragungsgebühren nach § 26 KostenO sei daher als nicht aufwandsbezogen gemeinschaftsrechtswidrig und müsse richtlinienkonform ausgelegt werden. Die Gebühren dürften danach nicht höher sein als die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, wobei jedoch berücksichtigt werden dürfe, daß dieser Aufwand bei der Eintragung einer ausländischen Kapitalgesellschaft höher sein könne als bei der einer deutschen Kapitalgesellschaft.

       109. Das VG Stade wandte in seinem Urteil vom 5.6.1998 (6 A 1511/97 - GewArch 1998, 387) die materiellen Anforderungen des § 7 Abs. 4 S. 1 HwO auf eine inländische Zweigniederlassung einer ausländischen GmbH analog an. Eine ins Handelsregister eingetragene GmbH war Zweigniederlassung einer britischen Non-Resident Limited Company und hatte ihren wirtschaftlichen Mittel- und Schwerpunkt in Deutschland, wo sie auch ausschließlich steuerlich veranlagt wurde. Sie war in den Bereichen Bedachung und Bauklempnerei tätig, wofür ihr Geschäftsführer die Meisterprüfung besaß. Er beantragte vergeblich die Eintragung der GmbH in die Handwerksrolle. Widerspruch und Klage der GmbH blieben erfolglos. Das VG führte dazu u.a. aus, daß die Zweigniederlassung einer GmbH weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine eigene Rechtsfähigkeit habe. § 7 Abs. 4 HwO, wonach eine juristische Person in die Handwerksrolle eingetragen werden könne, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle erfülle, sei damit nicht direkt anwendbar. Jedoch müßten die materiellen Anforderungen des § 7 Abs. 4 S. 1 HwO analog gelten, wenn die klagende GmbH, von der die Zweigniederlassung in Deutschland ihr Bestehen ableite, nach deutschem IPR in der Bundesrepublik rechtsfähig sei. Nach der sog. "Sitztheorie" bestimme sich die Rechtsfähigkeit nach der Rechtsordnung des Staates, in dem die juristische Person ihren tatsächlichen Verwaltungssitz habe. Bei Auseinanderfallen von Gründungsrecht und Sitzstaat werde die Gesellschaft folglich nicht wirksam gegründet und erlange keine Rechtsfähigkeit. So liege es bei der Klägerin. Die fehlende Eintragungsfähigkeit der Zweigniederlassung verletze nicht die Niederlassungsfreiheit der Art. 52 und 58 EGV, da im vorliegenden Fall die Frage entscheidend sei, nach welcher Rechtsordnung sich die Rechtsfähigkeit des Betriebes mit eingetragenem Sitz im Ausland bemesse. Diese Frage sei jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH nicht im EGV geregelt. Vielmehr fehle es an einer europäischen Existenzgrundlage für juristische Personen des Privatrechts, so daß Gesellschaften nur nach den nationalen Rechtsordnungen gegründet werden könnten. Habe die Klägerin danach aber keine Rechtspersönlichkeit, so könne sie auch die Rechte aus Art. 52 und 58 EGV nicht geltend machen.

      



      144 Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954, BGBl. 1956 II 487.
      145 Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 25.11.1935, RGBl. 1935 I 1371, n.F. vom 26.7.1957, BGBl. 1957 I 861, BGBl III 361-1, zuletzt geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31.8.1998, BGBl. 1998 I 2585.
      146 Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (GesellschaftssteuerRL), ABlEG Nr. L 249 vom 3.10.1969, 25-29.