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4. Konvention über die Rechte des Kindes
87. In dem bereits oben [84] erwähnten Beschluß des OLG Celle vom 31.3.1994 zum Ausschluß eines gemeinsamen Sorgerechts der Eltern für ein nichteheliches Kind entschied das OLG, daß das für die Bundesrepublik am 5.4.1992 in Kraft getretene Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.198978 keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung des Falles habe. Dieses Übereinkommen finde nämlich, wie die Bundesrepublik Deutschland bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt habe, innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung auf die familienrechtlichen Verhältnisse nichtehelicher Kinder79.
78 BGBl. 1992 II, 121.
79 Vgl. hierzu J. Wolf, Ratifizierung unter Vorbehalten: Einstieg oder Ausstieg der Bundesrepublik Deutschland aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes?, ZRP 1991, 374.