Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht Logo Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

Sie befinden sich hier: Publikationen Archiv Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland 1996

Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1996


Inhalt | Zurück | Vor

Volker Röben


XIII. Umwelt- und Naturschutz

2. Gewässerschutz

    130. Die Bundesregierung führte auf eine mündliche Parlamentarische Anfrage hin aus, daß die Regierung gemäß dem internationalen Übereinkommen von 1971 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung von Ölverschmutzungsschäden in der Fassung des Protokolls von 1992 den internationalen Fonds wegen der Kosten zur Beseitigung der Folgen von Ölverunreinigungen an bundesdeutschen Küsten aus der Tankschiffahrt in Anspruch nehme.255 Dieser Fonds werde von der Ölindustrie getragen.

    131. Am 2. und 3. Juli 1996 fand in Dresden die 6. Sitzung des deutsch-polnischen Umweltrates statt.256 Der Umweltrat erörtert Fragen der bilateralen deutsch-polnischen und internationalen Zusammenarbeit. Um die Zusammenarbeit beim Schutz der Natur entlang der gemeinsamen Grenze auszuweiten, nahm 1996 eine neue deutsch-polnische Arbeitsgruppe ihre Tätigkeit auf. Sie hat die Aufgabe, Ziele und Konzepte des Naturschutzes in beiden Ländern abzustimmen, die Zusammenarbeit im Rahmen des "grünen Bandes Oder/Neiße" zu koordinieren, die Umweltbildung zu integrieren und Fragen der Umsetzung internationaler Übereinkommen zu erörtern. Die Gruppe wird sich auch zusammen mit der deutsch-polnischen Grenzgewässerkommission mit den ökologischen Folgen eines eventuellen weiteren Ausbaus der Oder als Binnenschiffahrtsstraße befassen. Der Umweltrat erörterte ferner Fragen der trilateralen Zusammenarbeit mit der Tschechischen Republik zum Schutze der Umwelt im Dreiländereck. Mit dem PHARE-Generalprogramm "Schwarzes Dreieck" stehen auch weiterhin finanzielle Mittel für die Förderung von Umweltprojekten, insbesondere im kommunalen Infrastrukturbereich, in Tschechien und Polen zur Verfügung.

    132. Vertrag vom 12. Dezember 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern. Der Vertrag entspricht ähnlichen bewährten Regelungen, die teilweise seit langem mit östlichen und südlichen Nachbarstaaten, z.B. den Niederlanden, Polen und Österreich bestehen. Nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland mußte eine neue Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit an den Grenzgewässern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik geschaffen werden. Die bisherige Zusammenarbeit erfolgte im tschechisch-bayerischen Grenzgewässerabschnitt ohne einen Grenzgewässervertrag durch beauftragte Grenzgewässerbevollmächtigte beider Seiten. Im sächsisch-tschechischen Grenzgewässerabschnitt wurde die Zusammenarbeit nach Erlöschen des Grenzgewässerabkommens zwischen der DDR und CSSR von 1974 durch Grenzgewässerbeauftragte beider Seiten fortgesetzt.257



    255 BT-Drs. 13/5566, 32.
    256 Umwelt Nr. 9/1996, 274.
    257 BT-Drs. 13/5720, Gesetzentwurf der Bundesregierung.