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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998


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Karen Raible


V. See- und Flußrecht

1. Seerecht

    15. Dem Abkommen vom 28. Oktober 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über die Seeschiffahrt wurde durch Gesetz vom 23. April 199838 und dem Abkommen vom 29. Februar 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kuba über die Seeschiffahrt durch Gesetz vom 5. Mai 199839 zugestimmt. Beide Abkommen regeln die Gleichbehandlung bei der Benutzung der Häfen sowie die Behandlung von Schiffahrtsunternehmen, Schiff, Kapitän, Besatzung, Fahrgästen und Gütern im jeweils anderen Vertragsstaat. Andere Bestimmungen betreffen den Transfer von Frachteinnahmen und Konsultationsverfahren zur Überwachung der Durchführung der Abkommen.

    16. Am 5. November 1998 wurde das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über ihre gegenseitigen Seeschiffahrtsbeziehungen geschlossen.40 Die deutsch-ägyptischen Seeverkehrsbeziehungen waren bisher nicht vertraglich geregelt. Das Abkommen beruht auf den Prinzipien der Nichtdiskriminierung und der Gleichberechtigung der Schiffe im gegenseitigen Seeverkehr und gewährt Inländergleichbehandlung für die Benutzung der Häfen. Es regelt die Behandlung von Schiffahrtsunternehmen, Schiff, Kapitän, Besatzung, Fahrgästen und Gütern im jeweils anderen Vertragsstaat und enthält Bestimmungen über den Transport von Frachteinnahmen. Im Rahmen von Konsultationen sollen die Durchführung des Abkommens überwacht und regelmäßig Fragen des zweiseitigen Seeverkehrs sowie allgemeine Fragen der internationalen Schiffahrt behandelt werden.41

    17. Im Rahmen des Beratungsgegenstandes "Oceans and the Law of the Sea" sprach die österreichische Vertreterin Sucharipa im Namen der Europäischen Union am 24. November 1998 in der Generalversammlung der Vereinten Nationen ihr Bedauern über die zunehmende Anzahl von Piraterie und die zunehmende Anwendung von Gewalt bei diesen Angriffen aus. Sie forderte alle Staaten auf:

"to take all possible action to prevent incidents of piracy and armed robbery at sea and to investigate such incidents wherever they occur and bring those concerned to justice. In addition, the European Union calls on flag States to ensure that their shipping companies take appropriate precautions to protect their ships and crews from attack. We fully support the efforts and initiatives of the International Maritime Organisation in this regard, and call upon all Governments, particularly those in the areas most affected, to work with the IMO to eliminate these unlawful activities."42

    Ferner legte die österreichische Vertreterin im Namen der Europäischen Union den Staaten nahe, dem Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 198243 beizutreten.



    38 BGBl. 1998 II, 754.

    39 BGBl. 1998 II, 882.

    40 BGBl. 2000 II, 598.

    41 Vgl. die Denkschrift der Bundesregierung vom 28.5.1999, BT-Drs. 14/1090, 14 f.

    42 Permanent Mission of Austria to the United Nations (Anm. 14): http://www.undp.org/missions/austria/r241198.htm.

    43 BGBl. 1994 II, 2566.