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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1996


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Volker Röben


XVII. Friedenssicherung und Kriegsrecht

7. Neutralität

    204. Hinsichtlich des sog. Nazigolds teilte die Bundesregierung folgendes mit:438 Einem Bericht des Direktoriums der Schweizer Nationalbank vom 16. Mai 1946 zufolge, habe die Deutsche Reichsbank in der Zeit des Zweiten Weltkriegs Gold im Werte von 1,638 Milliarden Franken in die Schweiz, insbesondere an die Schweizer Nationalbank, verkauft. Die Lieferungen hätten der Deckung von Verpflichtungen aus Lieferungen von Waren, insbesondere von Rüstungsgütern, gedient. Über den Verbleib der Goldlieferungen könne die Bundesregierung keine Angaben machen. Unbekannt sei ihr auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang seitens der Nazis gegen Ende des Zweiten Weltkrieges Gold oder sonstige Vermögenswerte im In- oder Ausland versteckt, hinterlegt oder auf Konten eingezahlt worden seien. Sollten sich Hinweise auf Naziguthaben als stichhaltig herausstellen, werde die Bundesregierung gegebenenfalls bestehende Restitutionsansprüche von Beraubten oder Verfolgten erfüllen.



    438 Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Parlamentarische Anfrage, BT-Drs. 13/5897, 7.