Im Zeitalter der sozialen Medien ist die digitale Zurschaustellung von Kriegsgefangenen fester Bestandteil propagandistischer Konfliktpraxis. Gleichwohl ist der konkrete Verlauf der völkerrechtlichen Grenzen digitaler Vorführungen noch nicht abschließend bestimmt. Der Beitrag unterzieht das vielfach statuierte Abgrenzungskriterium der Individualisierbarkeit des Gefangenen einer völkerrechtsdogmatischen Analyse. Darüber hinaus wird der für ein Kriegsverbrechen erforderliche Schweregrad des Verstoßes gegen humanitäres Völkerrecht konturiert, indem unter Rekurs auf Rechtsprechung und Konfliktpraxis fünf entwürdigende Darstellungsmodi des Gefangenen kategorisiert werden.