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Forschungsschwerpunkte und Thesen

Anne Peters

Direktorin am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

Meine Forschungsinteressen umfassen aktuell Grundfragen des Völkerrechts, insbesondere seine Geschichte, Konstitutionalisierung und Dekonstitutionalisierung, Global Governance, Status des Menschen im Völkerrecht, globales Tierrecht, Recht im Kontext des bewaffneten Konflikts und schließlich Aufgaben und Methoden der Völkerrechtswissenschaft. Dabei habe ich folgende Thesen vertreten:


Global Governance: Konstitutionalisierung und Dekonstitutionalisierung

  • In den 1990er Jahren wurden die Ausübung von Hoheitsgewalt durch internationale Organisationen, völkerrechtliche Regulierungen und extraterritorial wirksames staatliches Handeln intensiviert („global governance”). Dies führte zu einer Aushöhlung des staatlichen Verfassungsrechts. Diese Aushöhlung konnte durch die Herausbildung von globalem Verfassungsrecht ausgeglichen werden („compensatory constitutionalism“). Die relevanten Normen und Institutionen finden sich im Völkerrecht im Zusammenspiel mit nationalen Recht, sie sind „global“ oder „transnational.“ Funktionen des globalen Verfassungsrechts waren und sind die Konstituierung und Begrenzung internationaler und transnationaler Hoheitsgewalt. Darüberhinausgehend wurde der globale Konstitutionalismus vor allem in den 1990er Jahren an den konstitutionalistischen Prinzipien rule of law, Menschenrechte und Demokratie ausgerichtet.
    („Compensatory Constitutionalism: The Function and Potential of Fundamental International Norms and Structures”, Leiden Journal of International Law 19 (2006), 579-610; „The Globalization of State Constitutions, Chapter 10”, in: Janne Nijman/André Nollkaemper (Hrsg.), New Perspectives on the Divide between National and International Law, OUP 2007, 251-308; The Constitutionalization of International Law, expanded paperback edition with new epilogue. OUP 2011, 437 (zus. mit Jan Klabbers und Geir Ulfstein); „The Merits of Global Constitutionalism”, Indiana Journal of Global Legal Studies 16 (2009), 397-411; „Are we Moving towards Constitutionalization of the World Community?”, in: Antonio Cassese (Hrsg.), Realizing Utopia: The Future of International Law, OUP 2012, 118-135; „Fragmentation and Constitutionalization“, in: Anne Orford/Florian Hoffmann (Hrsg.), The Oxford Handbook of the Theory of International Law (OUP 2016), 1011-1031; Takao Suami, Anne Peters, Dimitri Vanoverbeke and Mattias Kumm (Hrsg.), Global Constitutionalism from European and East Asian Perspectives (CUP 2018)).
  • In der Ära der Globalisierungsmüdigkeit deuten einige Trends auf die Herausbildung eines „sozialeren” Völkerrechts, im dem eine rechtliche grenzüberschreitende Verantwortung für das Wohlergehen von Einzelnen anerkannt wird. Durch die Befassung mit der globalen sozialen Frage kann der globale Konstitutionalismus seinen neoliberalen Einschlag abmildern und wird davor bewahrt, als Projekt zur Stärkung der Macht des globalen Kapitals vereinnahmt zu werden. („Global Constitutionalism: The Social Dimension”, in: Global Constitutionalism from European and East Asian Perspectives (CUP 2018), 277-350). Eine dauerhafte Verankerung, Konsolidierung und Umsetzung konstitutionalistischer Prinzipien weltweit gelang nur punktuell, u.a. wegen mangelnder Anpassung an regionale ökonomische, politische und kulturelle Gegebenheiten, wegen Glaubwürdigkeitsverlust nach Überdehnungen und Völkerrechtsbrüchen durch Staaten des Westens und aufgrund ökonomischer, politischer und diskursiver Machtverschiebungen in Richtung postkolonialer Staaten des globalen Südens. Insbesondere seit dem völkerrechtswidrigen Irakkrieg (2003) und der globalen Finanzkrise (2008) sind trans- und internationale Dekonstitutionalisierungsbewegungen zu verzeichnen („Against a Deconstitutionalisation of International Law in Times of Populism, Pandemic, and War“, Journal of Constitutional Justice 9 (2022), 135-192; The Russian Invasion in Ukraine: An Anti-Constitutional Moment in International Law? - The Skubiszewski Lecture 2023, Poznań Journal of Law, Economics and Sociology 2024). Diese Trends interagieren mit Erosionen von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in zahlreichen Staaten aller Weltregionen. Anhaltende Menschenrechtsbeeinträchtigungen durch Staaten und Wirtschaftsakteure, weitgehend unsanktionierte massive Verletzungen des ius contra bellum (russische Invasion in der Ukraine 2022) und des ius in bello (u.a. Gazakrieg seit 7. Oktober 2023) sowie zynische Völkerrechtsbehauptungen und „double standards“ stellen die Legitimität und Wirksamkeit der Völkerrechtsordnung insgesamt in Frage (Anne Peters und Anna Petrig, Völkerrecht: Allgemeiner Teil, 6. Aufl. (Schulthess/ C.F. Müller 2023), Kapitel 1).
  • Den aktuellen Herausforderungen der ökologische Katastrophe, der massiven transnationalen materiellen Ungleichheit und der ideellen Polarisierung können Völkerrechtswissenschaftler mittels Anpassung grundlegender Prinzipien und Einforderung konsistenter Rechtsanwendung begegnen. Hierzu gehört u.a. die Entwicklung fairer Verfahren. Die neuen Techniken, die u.a. Gerichte entwickelt haben, um „im Geiste der systemischen Harmonisierung“ (Al-Dulimi) die verschiedenen völkerrechtlichen Teilrechtsgebiete zu koordinieren, stellen eine Form prozeduraler Konstitutionalisierung dar („The Refinement of International Law: From Fragmentation to Regime Interaction and Politicization”, I-CON 15 (2017), 671-704).
  • Die Zunahme von Sorgfaltspflichten (Due Diligence) spiegelt den aktuellen Trend der Stärkung von Verfahrensvorschriften (im Gegensatz zu inhaltlichen Vorgaben) im Völkerrecht. Due Diligence zwingt die Staaten, Verfahren und Institutionen des Riskmanagements auszubauen und trägt dazu bei, Staaten zur Verantwortung zu ziehen. Andererseits birgt die Konzentration auf bloße Due Diligence die Gefahr der Aufweichung von Rechtspflichten und damit der Schwächung der internationalen Rechtsordnung (Due Diligence in the International Legal Order (Hrsg. mit Heike Krieger und Leonhard Kreuzer) (OUP 2020); „Due Diligence: the Risky Risk Management Tool in International Law“, Cambridge International Law Journal 9 (2020), 121-136 (zus. mit Heike Krieger und Leonhard Kreuzer).
  • Ein weiteres globales Verfassungsprinzip ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip („A Plea for Proportionality: A Reply to Yun-chien Chang and Xin Dai“, International Journal of Constitutional Law (2021), 1134-1145; „Proportionality as a Global Constitutional Principle“, in: Anthony F. Lang/Antje Wiener (Hrsg.), Handbook on Global Constitutionalism (Edward Elgar Publishing 2. Aufl. 2023), 346-362).
  • In der Ära des Populismus, Nationalismus und neuen Autoritarismus besteht das Risiko einer Verdrängung völkerrechtlicher Normen durch das nationale Recht einzelner Staaten. Akteure der staatlichen Rechtsordnungen wenden Techniken an, welche Normenkonflikte vermeiden und lösen sollen. Zu den „völkerrechtsfreundlichen“ Techniken gehören u.a. die Berücksichtigungspflicht, wechselseitige Konformauslegung und Gleichwertigkeitsvermutungen. Diese Techniken sollten ausgebaut und verfeinert werden, um das globale Normennetz funktionstüchtig zu erhalten („Supremacy Lost: International Law Meets Domestic Constitutional Law“, Vienna Online Journal on International Constitutional Law 3 (2009), 170-198; „Rechtsordnungen und Konstitutionalisierung: Zur Neubestimmung der Verhältnisse“, Zeitschrift für öffentliches Recht 65 (2010), 3-63; Remedies against Immunity? Reconciling International and Domestic Law after the Italian Constitutional Court’s Sentenza 238/2014 (Springer 2021) (Hrsg. zus. mit Valentina Volpe, Stefano Battini); „Business and Human Rights: Towards a ‘Smart Mix’ of Regulation and Enforcement”, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 83 (2023), 415-459 (zus. mit Sabine Gless, Chris Thomale und Marc-Philippe Weller); „The American Law Institute’s Restatement of the Law: Bastion, Bridge and Behemoth”, European Journal of International Law 32 (2022), 1377-1397; „Völkerrechtsfreundlichkeit – mehr als ein Lippenbekenntnis”, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 83 (2023), 587-608; „’Füg‘ dich, meine Schöne’: Plädoyer für ein feministisches Foreign Relations Law”, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 84 (2024), 7-22).


Internationale, „globale“ und regionale Organisationen sowie nichtstaatliche Akteure

  • Internationale Organisationen sind nach wie vor zentrale Akteure der global governance. Die Interpretation der Gründungsdokumente internationaler Organisationen als Verfassung trug nach 1945 zur Konsolidierung und Legitimierung der Organisationen bei, nach 1990 zu ihrer Rechenschaftspflicht (accountability) („Das Gründungsdokument internationaler Organisationen als Verfassungsvertrag”, Zeitschrift für öffentliches Recht 68 (2013), 1-57; „International Organizations and International Law”, in: Jacob Katz Cogan/Ian Hurd/Ian Johnstone (Hrsg.), The Oxford Handbook of International Organizations (OUP 2016), 33-59; „Constitutional Theories of International Organisations: Beyond the West”, Chinese Journal of International Law 4 (2021), 649-669; „International Organisations”, in: Richard Bellamy/Jeff King (Hrsg.), Cambridge Handbook of Constitutional Theory (CUP 2024)).
  • Organe wie der Sicherheitsrat (beziehungsweise seine Mitglieder) werden zunehmend Rechtsbindungen unterworfen, die jedoch immer wieder in Frage gestellt und neu diskutiert werden („The Security Council’s Responsibility to Protect”, International Organizations Law Review 8 (2011), 1-40; „The War in Ukraine and the Curtailment of the Veto in the Security Council”, Revue Européenne du Droit 4 (2023), 87-93; „The War in Ukraine and Legal Limitations on Russian Vetoes”, Journal on the Use of Force and International Law 10 (2023), 162-172; „Art. 24” und „Art. 25”, in: Bruno Simma/Daniel-Erasmus Khan/Georg Nolte/Andreas Paulus (Hrsg.), The Charter of the United Nations: A Commentary on the UN Charter, 4. Aufl. (OUP 2024).

  • Institutionen ohne Völkerrechtspersönlichkeit sind, sofern sie über ein Mindestmaß an Autonomie verfügen, letztlich „globale“ Organisationen, die ihrerseits Legitimitätsanforderungen erfüllen müssen (The Legal Framework of the OSCE (Hrsg. mit Mateja Steinbrück Platise und Carolyn Moser (CUP 2019); „The Concept of International Organization” (mit Angelo Golia), in: Jan Klabbers (Hrsg.), The Cambridge Companion to International Organizations Law (CUP 2022), 25-49).

  • Die Mitwirkung internationaler Organisationen an Verfassungsprozessen in Mitgliedstaaten ist rechtmäßig und legitim, jedoch vielfach wenig wirksam. Zur Steigerung der Akzeptanz und damit verbundenen nachhaltigeren Wirkung muss die Verfassungsförderungsarbeit an die postkoloniale Konstellation angepasst werden („International Organizations as Constitution-Shapers: Lawful but Sometimes Illegitimate, and Often Futile”, UC Irvine Journal of International, Transnational, and Comparative Law 8 (2023), 61-106; „International Organizations as Constitution-shapers: Promoting or Undermining a Transnational Rule of Law?” in: Gregory Shaffer/Wayne Sandholtz (Hrsg.), The Rule of Law under Pressure: A Transnational Challenge (CUP 2024).

  • Nichtstaatliche Akteure in allen drei Sektoren (inter-gouvernemental, zivilgesellschaftlich und wirtschaftlich) haben sich als prinzipiell legitime und effektive Standardsetzer etabliert, deren Relevanz trotz Erosion der Völkerrechtsordnung aktuell nicht abnimmt (Non-State Actors as Standard Setters (CUP 2009) (Hrsg. mit Lucy Koechlin/Till Förster/Gretta Fenner Zinkernagel)).

  • Grundlegende Rechtsnormen der EU können und sollten als Verfassung der EU qualifiziert werden (unabhängig von der Existenz einer formalen Verfassungsurkunde). Diese europäische Verfassung erlangt ihre Legitimation vor allem durch Bewährung, somit durch ihren „Output“, also Rechts- und Politikergebnisse im europäischen öffentlichen Interesse, weniger aufgrund ihrer Genese und über den „Input“ von Seiten der europäischen Bürger durch Wahlen und Abstimmungen (Elemente einer Theorie der Verfassung Europas (Duncker & Humblot 2001).


Global Democracy

  • Die Demokratisierung des Völkerrechts und des globalen Regierens ist möglich und notwendig, um die mittelbare demokratische Legitimation (über nationale Parlamente und Regierungen) zu ergänzen („dual democracy”) („Dual Democracy“, in: Klabbers/Peters/Ulfstein (Hrsg.), Constitutionalization 2009/2011, 263-341).
  • Ein allgemeines Transparenzprinzip hat sich als Grundprinzip des Völkerrechts in allen seinen Teilgebieten, beginnend mit dem Umweltrecht, herausgebildet. Die Funktion von Transparenz im Völkerrecht ähnelt derjenigen im nationalen öffentlichen Recht: Transparenz ermöglicht öffentliche Kritik an der Ausübung der internationalen Hoheitsgewalt. Das Transparenzprinzip stärkt die Qualität des Völkerrechts als öffentliches Recht, als Recht zur Begründung und Kanalisierung von Hoheitsgewalt, im öffentlichen Interesse und unter Kontrolle der Öffentlichkeit. Die Transparenz internationaler Institutionen und Rechtssetzungs- und Umsetzungsverfahren kann somit das Demokratiedefizit des Völkerrechts, also das Fehlen eines Weltparlaments, eines demokratischen Rechtssetzungsverfahrens und eines direkten Mitspracherechts der Bürger bei der Besetzung internationaler Ämter, abmildern (Transparency in International Law (CUP 2013) (Hrsg. mit Andrea Bianchi); „The Transparency Turn in International Law”, The Chinese Journal of Global Governance 1 (2015), 3-15; „Transparency Procedures”, in: Lavanya Rajamani/Jacqueline Peel (Hrsg.), The Oxford Handbook of International Environmental Law (OUP 2. Aufl. 2021) 904-919 (zus. mit Tom Sparks)).
  • Gebietsbezogene Referenden sind, wenn sie frei, fair, friedlich und unter unparteiischer Beobachtung ablaufen, ein notwendiger, aber nicht hinreichender prozeduraler Faktor der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Völker. Sie können auf diese Weise zur Legalisierung eines Gebietswechsels beitragen, auch im Fall der einseitigen Abspaltung einer Region von einem Staat (Das Gebietsreferendum im Völkerrecht: Seine Bedeutung im Licht der Staatenpraxis nach 1989 (Nomos 1995); „Das Völkerrecht der Gebietsreferenden: Das Beispiel der Ukraine 1991-2014”, Osteuropa (Sonderheft: Zerreißprobe: Die Ukraine: Konflikt, Krise, Krieg) 64/5-6 (2014), 101-133; „The Crimean Vote of March 2014 as an Abuse of the Institution of the Territorial Referendum“, in: Christian Calliess (Hrsg.), Liber Amicorum für Torsten Stein zum 70. Geburtstag (Nomos 2015), 278-303).


Individuals as primary subjects

  • Das Wohlergehen von Menschen, ihre Sicherheit und ihre Rechte sind Grund und Grenze der staatlichen Souveränität. „Humanity“, nicht „Sovereignty“ ist Letztbegründung des Völkerrechts („Humanity as the A and Ω of Sovereignty”, European Journal of International Law 20 (2009), 513-544).
  • Das Individuum genießt „subjektive internationale Rechte“ und Pflichten, die unterhalb der Schwelle der besonders hochwertigen Menschenrechte liegen, beispielsweise im internationalen Arbeitsrecht, Flüchtlingsrecht, humanitären Völkerrecht usw. („The Direct Rights of Individuals in the International Law of Armed Conflict“, in: Jennifer Welsh/Dapo Akande/David Rodin (Hrsg.), The Individualization of War (OUP 2023) 58-88; Europäische Menschenrechtskonvention: Mit rechtsvergleichenden Bezügen zum deutschen Grundgesetz (2. Aufl. C.H. Beck 2012, zus. mit Tilmann Altwicker). Die Anerkennung dieser Rechtspositionen und der darin zum Ausdruck kommenden (vorausliegenden) Völkerrechtsfähigkeit des Menschen erlaubt es, das Individuum als ursprüngliches und normativ vorrangiges (nicht nur von den Staaten abgeleitetes und nachrangiges) Völkerrechtssubjekt zu qualifizieren. Die Verschiebung vom Staat als Ausgangspunkt des Völkerrechts zum Menschen erscheint auf den ersten Blick als Paradigmenwechsel der Völkerrechtsordnung (Beyond Human Rights: The Legal Status of the Individual in International Law (CUP 2016). Allerdings war der Schutz der Interessen von Individuen immer schon ein Anliegen des Völkerrechts und seiner Vorläufer seit der Antike (The Individual in International Law (Hrsg. mit Tom Sparks) (OUP 2024)).
  • Die Zwischenkriegszeit 1919 bis 1945 war eine entscheidende Phase für die Herausbildung von Idee und Praxis der Völkerrechtspersönlichkeit des Einzelnen. Die neuen internationalen Rechtsinstitutionen und -verfahren (internationales Arbeitsrecht, das Mandatssystem, Regime für Flüchtlinge und Staatenlose, das Optionsrecht, Plebiszite, der Schutz wohlerworbener Rechte, Individualzugang zu internationalen Gerichten und Tribunalen, innerstaatliche Anwendung völkervertragsbasierter Individualrechte) verfolgten makropolitische Ziele wie den Abbau zwischenstaatlicher Spannungen, die Regelung von Kriegsreparationen und die Förderung des transnationalen Handels. Sie inspirierten dogmatische Debatten über die Völkerrechtspersönlichkeit von Individuen, im Kontext von Demokratie und Solidarität. Die methodische Abkehr vom Rechtspositivismus hin zu soziologischen Ansätzen, im Verein mit der Erschütterung der Völkerrechtsordnung durch Nationalsozialismus und den Zweiten Weltkrieg, erlaubten es, die neuartigen Rechtsregime, -techniken und -verfahren mit den früheren Grundsatzüberlegungen zur Unverletzlichkeit der menschlichen Person zu verbinden. Sie schufen damit die Grundlage des modernen Menschenrechtsschutzes („Before Human Rights: The Formation of the International Legal Status of the Individual, 1914-45“, in: Tom Sparks/ Anne Peters (Hrsg.), The Individual in International Law (OUP 2024) 119-163).
  • Die These der „Humanisierung“ des Völkerrechts hält überzeugende Antworten auf die kritischen Einwände einer neoliberalen Überformung des Völkerrechts, einer neokolonialen Dominanz des Westens und eines ökologisch desaströsen Anthropozentrimus bereit: Humanisierung muss nicht auf eine asoziale „Individualisierung“ hinauslaufen und sieht den Menschen als Teil aller Lebenszusammenhänge. Das Völkerecht sollte in Richtung eines ökologisch eingebetteten und gemeinschaftsorientierten Humanismus entwickelt werden, der nicht post- oder transhumanistisch ist („The Importance of Having Rights“, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 81 (2021), 7-22; „Introduction“ und „Conclusion“ (zus. mit Tom Sparks) in: The History and Theory of the Individual in International Law (Tom Sparks/Anne Peters (Hrsg.), The Individual in International Law (OUP 2024).
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  • Korrupte Handlungen und Unterlassungen können unter bestimmten Umständen als Menschenrechtsverletzung qualifiziert werden. Obwohl das „framing” als Menschenrechtsverletzung ein strukturelles Problem auf ein binäres Verhältnis zwischen Staat und Individuum reduziert und die Gesamtproblematik somit verkürzt, überwiegen die strategischen und ideellen Vorteile des Zugangs zu den Menschenrechtsinstitutionen. Die menschenrechtliche Konzeptualisierung kann dazu beitragen, das Vollzugsdefizit der internationalen Antikorruptionsinstrumente abzumildern und sinnvoll den strafrechtlichen Zugriff ergänzen. (Corruption as a Violation of International Human Rights, European Journal of International Law 29 (2018), 1251-1287; „Human Rights and Corruption”, in: Mark Pieth/Tina Søreide (Hrsg.), Elgar Concise Encyclopedia of Corruption Law (Elgar 2023), 252-256; „Human Rights and Corruption: Problems and Potential of Individualising a Systemic Problem”, International Journal of Constitutional Law 22 (2024)).


Global animal law

  • Globales Tierrecht soll als Forschungsfeld etabliert und erschlossen werden. Global Animal Law begegnet der Unterminierung nationaler Tierschutzstandards durch Globalisierung, Outsourcing und Standortmobilität, es ist ein Gebot globaler (das heißt u.a. die Speziesgrenzen überschreitender) Gerechtigkeit und dient der Verfolgung der globalen Ziele einer nachhaltigen und klimaneutralen Entwicklung. In diesem neuen Feld sind Konzepte wie Grundrechte von Tieren, die Berücksichtigung von Tieren in politischen Prozessen, oder der Status von Wildtieren als gemeinsames Menschheitserbe zu konturieren. Das neue Forschungsfeld kann im Zuge des „animal turn“ der Geistes- und Sozialwissenschaften aus zahlreichen Nachbardisziplinen Anregungen empfangen. („Global Animal Law: What it is and why we need it“, Transnational Environmental Law 5 (2016), 9-23; „Tierwohl als globales Gut: Regulierungsbedarf und -chancen“, Rechtswissenschaft (2016), 363-387; Studies in Global Animal Law (Springer 2020); Animals in International Law (Collected Courses of The Hague Academy of International Law 410 Brill 2020), 95-544 (Livre de poche Brill 2021); „Animal Rights”, in: Christina Binder/Manfred Nowak/Jane Alice Hofbauer/Philipp Janig (Hrsg.), Elgar Encyclopedia of Human Rights (Elgar 2022), 129-135; „Animals”, in: Sué González Hauck/Raffaela Kunz/Max Milas (Hrsg.), Public International Law: A Multi-Perspective Approach (Routledge 2024), 305-312; Anne Peters/Kristen Stilt/Saskia Stucki (Hrsg.), Oxford Handbook of Global Animal Law (OUP forthcoming 2025)).
  • Tiere sind vernachlässigte Opfer bewaffneter Konflikte. Das humanitäre Völkerrecht muss und kann dynamisch ausgelegt und mit neuen Rechtsinstrumenten weiterentwickelt werden, um den Schutz von Wildtieren, Haustieren und militärisch eingesetzten Tiere zu verbessern. (Animals in the International Law of Armed Conflict (Hrsg. mit Jérôme de Hemptinne und Robert Kolb (CUP 2022) (European Society of International Law collaborative book prize 2023); „Animals in War: At the Vanishing Point of International Humanitarian Law“ (zus. mit Jérôme de Hemptinne), International Review of the Red Cross 104 (2022), 1285-1314).


Ius contra bellum, in bello and post bellum

  • Das Völkerrecht im Kontext von Krieg und Frieden (ius contra bellum; ius in bello und ius post bellum) ist von Kontroversen und Kontestationen gekennzeichnet und sollte deshalb in besonderem Maße multi-perspektivisch bearbeitet werden. (Max Planck Trialogues on the Law of Peace and War (Serienhrsg. zus. mit Christian Marxsen, CUP): Self-Defence against Non-State Actors ─ Vol. 1 2019 (Mary-Ellen O’Connell/Christian Tams/Dire Tladi); Law Applicable to Armed Conflict ─ Vol. 2 2020 (Ziv Bohrer/Janina Dill/Helen Duffy); Reparation for Victims of Armed Conflicts ─ Vol. 3 2020 (Cristián Correa/Shuichi Furuya/Clara Sandoval); Armed Intervention and Consent ─ Vol. 4 2023 (Dino Kritsiotis/Olivier Corten/Gregory H. Fox); The UN Security Council and the Maintenance of Peace in a Changing World ─ Vol. 5 2024 (Congyan Cai/Larissa van den Herik/Tiyanjana Maluwa)).
  • Im deutschen Verfassungs- und Wehrrecht werden die gegenläufigen Anforderungen einer zuverlässigen Mitwirkung an multinationalen Militäreinsätzen einerseits und starker Legitimierung anderseits mit einer relativ weitgehenden parlamentarischen (und schwächeren gerichtlichen) Kontrolle austariert. Das deutsche System illustriert, dass demokratische und rechtstaatliche Mindeststandards auch im Kontext des auswärtigen Handelns gewahrt werden können. („Between Military Deployment and Democracy: Use of Force under the German Constitution“, Journal on the Use of Force and International Law 5 (2018), 246-294; „Military Operations Abroad Under the German Basic Law”, in: Curtis A. Bradley (Hrsg.), The Oxford Handbook of Comparative Foreign Relations Law (OUP 2019), 791-809).


Globalgeschichten des Völkerrechts

  • Völkerrechtsgeschichte kann mit Hilfe von Ansätzen der Globalgeschichte neu geschrieben werden. Der Global History-Ansatz sensibilisiert für das Problem des Eurozentrismus der Völkerrechtsentwicklung und ihrer Darstellung, erlaubt es, außereuropäische Einflüsse besser zu erkennen und zu würdigen und blendet die Politisierung der Geschichtsschreibung nicht aus. (Oxford Handbook of the History of International Law (OUP 2012) (Hrsg. mit Bardo Fassbender) (American Society of International Law Certificate of Merit); „The Journal of the History of International Law: A Forum for New Research”, Journal of the History of International Law (JHIL) 16 (2014), 1-8 (zus. mit Emmanuelle Tourme Jouannet); Politics and the Histories of International Law: The Quest for Knowledge and Justice (Hrsg. mit Raphael Schäfer) (Brill 2021)).


Epistemischer Nationalismus, Multiperspektivismus und Standpunktepistemologie

  • Die Völkerrechtswissenschaft hat eine Tendenz zum epistemischen Nationalismus: Wissenschaftler*innen vertreten oft Standpunkte, die auf ihrer Vorbildung in ihrem nationalen Rechtssystem beruhen und/oder im nationalen Interesse ihres Heimatstaates liegen. Die Völkerrechtswissenschaft sollte dieses Phänomen problematisieren und verarbeiten.
  • Der dezentrale, fragmentierte, politisierte und vielfach inkonsistente Charakter des Völkerrechts tritt in der gegenwärtigen Phase globaler Machtverschiebungen besonders zutage. Diese Eigenschaften des Rechts legen kulturell, politisch und methodisch diverse völkerrechtswissenschaftliche Zugänge nahe. Dieser Pluralismus sollte als heuristisches Mittel genutzt werden, um eine Hinterfragung des eigenen Beobachterstandpunktes zu ermöglichen (Multiperspektivismus).
  • Gruppenzuschreibungen wie „Whiteness“, „Blackness“ oder ähnliches sind keine Quelle (und Container) strikt separierter Wissensblasen. Jedoch dürfen persönliche Erfahrung, eine spezifische Betroffenheit von Rechtsnormen sowie lebensgeprägte Vorverständnisse in die rechtswissenschaftliche Argumentation einfließen (Standpunkt-epistemologie). Der wissenschaftliche Charakter einer Befassung mit dem Völkerrecht wird dadurch nicht unterminiert, zumal jede/r Diskursteilnehmer*in unweigerlich (wo auch immer) situiert ist.
  • Die implizite Privilegierung der Wissensproduktion westlicher („weißer“) Rechtswissenschaftler*innen verhindert aktuell einen genuin globalen rechtswissenschaftlichen Multiperspektivismus. Die Erfahrung, dass die Validierung wissenschaftlicher Wissensansprüche häufig nicht auf sorgfältiger Prüfung der Argumente, sondern auf Ignoranz, Dogmatismus oder sonst sachfremden Gesichtspunkten beruht, sollte nicht mit der Verabschiedung universeller Qualitätskriterien beantwortet werden. Vielmehr unterstreicht die Hegemonieerfahrung die Unverzichtbarkeit des Kriteriums der transkulturellen intersubjektiven Nachvollziehbarbarkeit völkerrechtswissenschaftlicher Argumente. Darüber hinaus müssen aktive institutionelle Maßnahmen ergriffen werden, um einen hierarchiefreien Ideentransfer in alle Richtungen zu intensivieren. Die Verfolgung von konstruktiven „realistischen“ Utopien ist eine Aufgabe der Völkerrechtswissenschaft; dazu gehört auch die Wahrung einer ausreichenden kritischen Distanz zur Rechtspraxis. („Die Zukunft der Völkerrechtswissenschaft: Wider den epistemischen Nationalismus“, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 67 (2007), 721-776; „Rollen von Rechtsdenkern und Praktikern – aus völkerrechtlicher Sicht“, in: Berichte der deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, Band 45 (C.F. Müller 2012), 105-173; „Realizing Utopia as a Scholarly Endeavour“, European Journal of International Law 24 (2013), 533-552; „International Legal Scholarship Under Challenge“, in: Jean d’Aspremont/Tarcisio Gazzini/André Nollkaemper/Wouter Werner (Hrsg.), International Law as a Profession (CUP 2017), 117-159); „Trialogical International Law”, in: Anne Peters/Christian Marxsen (Hrsg.), The Max Planck Trialogues on the Law of Peace and War – Introduction to the Series (CUP 2019), xi-xxv; „The Rise and Decline of the International Rule of Law and the Job of Scholars“, in: Heike Krieger/Georg Nolte/Andreas Zimmermann (Hrsg.), The International Rule of Law: Rise or Decline? (OUP 2019), 56-65); „Semper Apertus: Wider den epistemischen Rassismus“ in: Koloniale Kontinuitäten im internationalen Recht (Berichte der Deutschen Gesellschaft für Internationales Recht, Band 52 (C.F. Müller 2024) (Hrsg. mit Eva-Maria Kieniniger und Stephan Hobe)).