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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1994


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Peter-Tobias Stoll

XII. Zusammenarbeit der Staaten

f. Nahrungsmittel und humanitäre Hilfe

    185. Die Europäische Union setzte im Berichtsjahr ihre humanitäre Hilfe für Bosnien-Herzegowina fort.408 Von den erheblichen Beträgen, die die Bundesregierung im Haushaltsjahr 1994 für humanitäre Sofort- und Katastrophenhilfe im Ausland vorgesehen hat, sind etwa die Hälfte für Hilfsmaßnahmen im ehemaligen Jugoslawien eingesetzt worden.409

    186. Am 19. Oktober 1994 stimmte der Bundestag mit Gesetz dem Deutsch-Russischen Abkommen vom 16. Dezember 1992 über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu.410 Das Abkommen regelt die Formen des Hilfeersuchens (Art. 4), Fragen der Einreise und des Aufenthalts von Hilfsmannschaften (Art. 3, 5) sowie die Einfuhr von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen (Art. 6). Art. 8 stellt klar, daß die Koordination und Gesamtleitung des Hilfseinsatzes dem ersuchenden Staat obliegt. Art. 10 regelt Haftungs- und Entschädigungsansprüche.

    187. Am 3. März 1994 vereinbarte Deutschland mit der Republik Weißrußland ein "Memorandum of Understanding" zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Linderung der Folgen des Kernreaktorunfalls von Tschernobyl (Tschernobyl-Hilfe).411

    188. Am 30. Mai 1994 legte die Bundesregierung einen Bericht über die deutsche humanitäre Hilfe im Ausland 1990 bis 1993 vor.412 Die Bundesregierung unterstützte darüber hinaus private Initiativen, die sich der Aufbauhilfe und humanitären Hilfe für die Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas widmen, bei Transportproblemen und im Hinblick auf die Einreise und Begleitdokumente.413

    189. In umfangreicher Weise leistete Deutschland im Berichtsjahr humanitäre Hilfe unter anderem in Ruanda.414 Weiterhin engagierte sich Deutschland mit humanitärer Hilfe in der Republik Jemen, wobei insbesondere die Evakuierung ausländischer Arbeiter aus dem Bürgerkriegsgebiet durch die International Migration Organization der Vereinten Nationen unterstützt wurde. Hinzuweisen ist schließlich auf die humanitäre Hilfe für Kuba.415

    190. Anläßlich der "1994 United Nations Pledging Conference for World Food Program" sagte der deutsche Vertreter Geldleistungen und Getreidelieferungen zu. Im Hinblick auf letztere betonte er, daß diese Gegenstand des neu abzuschließenden bzw. auszuweitenden bestehenden Nahrungsmittelhilfeabkommens seien.416


    408 Beschlüsse des Rates aufgrund von Art. J 3 des Vertrages über die Europäische Union; grundlegend: Beschluß des Rates vom 8.11.1993, 93/603/GASP, ABl. Nr. L 286 vom 20.11.1993, 1, verlängert mit Beschluß des Rats vom 7.3.1994, ABl. Nr. L 70 vom 12.3.1994, 1; Beschluß des Rats vom 16.5.1994, ABl. Nr. L 134 vom 30.5.1994, 1; Beschluß des Rates vom 27.7.1994, ABl. Nr. L 205 vom 8.8.1994, 3; Beschluß des Rates vom 12.12.1994, ABl. Nr. L 326 vom 17.12.1994, 1.
    409 BT-Drs. 12/6817. Siehe auch: Woche im Bundestag 6/94 vom 16.3.1994, 73; Antwort der Bundesregierung auf Schriftliche Anfrage, BT-Drs. 13/59, 1; Woche im Bundestag 5/94 vom 9.3.1994, 35.
    410 BGBl. 1994 II, 3542.
    411 Bull. Nr. 22 vom 7.3.1994, 206.
    412 BT-Drs. 12/7737.
    413 BT-Drs. 12/8253, 1 ff.
    414 "Solidarität und Partnerschaft mit Afrika", Rede des Bundesaußenministers, Bull. Nr. 55 vom 8.6.1994, 517 ff.; Woche im Bundestag 11/94 vom 1.6.1994, 71.
    415 BT-Drs. 12/8536, 1.
    416 Deutschland 1994 (Anm. 1), Plenum, 187 � Stellungnahme auf der "1994 United Nations Pledging Conference for the World Food Programme"; siehe zur Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1986 und des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1986: BGBl. 1995 II, 596 und zum Abschluß des neuen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1995: BGBl. 1996 II, 136.