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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1994


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Peter-Tobias Stoll

XVII. Friedenssicherung und Kriegsrecht

d. Selbstverteidigung und andere Fälle der Gewaltanwendung

    329. Ausführlich behandelte das Europäische Parlament in einer Entschließung das Recht auf Intervention aus humanitären Gründen.822 Darin vertritt das Parlament die Auffassung, "daß das derzeit geltende Völkerrecht der Anerkennung des Rechts auf humanitäre Intervention nicht im Wege stehen muß."823 Außerdem vertritt es die Auffassung, "daß der Schutz der Menschenrechte humanitäre Interventionen mit oder ohne Einsatz militärischer Gewalt rechtfertigen kann, wenn alle anderen Mittel versagt haben."824 Es führt dann insgesamt neun Kriterien an, die im Hinblick auf eine humanitäre Intervention beachtet werden müssen.825


    822 BT-Drs. 12/7513.
    823 Ibid., Ziff. 2.
    824 Ibid., Ziff. 4.
    825 Ibid., Ziff. 10 a-i.