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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1994


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Peter-Tobias Stoll

XVII. Friedenssicherung und Kriegsrecht

e. Humanitäres Völkerrecht

    330. Im 6. Ausschuß der Generalversammlung begrüßte der deutsche Vertreter, daß die "Fact Finding Commission" nach Art. 90 des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte im Jahre 1991 schließlich eingesetzt werden konnte. Auf der Konferenz in Bern im September des Jahres 1994 sei ein neuer Finanzierungsmechanismus beschlossen worden. Deutschland werde ab 1. Januar 1995 mit 22% des Haushalts den größten Beitrag übernehmen.826

    331. Auf eine Kleine Anfrage erklärte die Bundesregierung im Bundestag zu dem Kurdistan-Konflikt, daß das IV. Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (Haager Landkriegsordnung) auf den Konflikt im Verhältnis zwischen der Türkei und der PKK nicht anwendbar sei, da nach Art. 2 des Abkommens, der sog. Allbeteiligungsklausel, seine Bestimmungen nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung fänden und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien seien. Darüber hinaus lägen der Bundesregierung keine Anhaltspunkte vor, die dann, wenn die Bestimmungen auf den Kurdenkonflikt anwendbar wären, Verstöße der Türkei gegen diese kriegsvölkerrechtlichen Bestimmungen darstellen würden.827

    332. Zur Frage des Verbots von Landminen und zur Minenräumung, siehe oben, XVII.a., Ziff. 314.


    826 Stellungnahme des deutschen Vertreters im 6. Ausschuß zu TOP 134 vom 5.10.1994.
    827 BT-Drs. 12/8458, 3.