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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1996


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Volker Röben


VII. Personalhoheit und Staatsangehörigkeit

2. Ausübung diplomatischen Schutzes

    34. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage zum Erwerb von Immobilien in der Türkei durch deutsche Staatsangehörige bestätigte die Bundesregierung, daß der Botschaft Ankara und den Generalkonsulaten in Istanbul und Izmir immer wieder Fälle bekannt würden, wonach es beim Erwerb und Besitz von Immobilien insbesondere von Ferienwohnungen in der Türkei zu Problemen komme. Die Botschaft und Generalkonsulate könnten allenfalls im Einzelfall bei der Aufklärung des Sachverhalts unterstützend tätig sein. Ansonsten müßten sie sich auf die Beratung der Hilfesuchenden beschränken. Eine Beseitigung der aufgetretenen Schwierigkeiten sei nahezu in allen Fällen ohne die Einschaltung eines türkischen Rechtsanwalts nicht möglich. Allerdings hätten das Auswärtige Amt und die Botschaft Ankara in den vergangenen Jahren mehrmals die türkische Regierung auf bestehende Probleme aufmerksam gemacht. Der Schwerpunkt der Gespräche habe zu diesem Punkt bisher bei dem Wunsch nach Beseitigung gesetzlicher Erwerbsverbote gelegen. Das deutsch-türkische Niederlassungsabkommen vom 12. Januar 1927 regele nach Art. 6 Abs. 2 nur, daß die jeweils anderen Staatsangehörigen nicht enteignet oder auch nur vorübergehend im Genuß ihres Eigentums beschränkt werden können, es sei denn aus einem Grund, der gesetzlich als dem allgemeinen Nutzen dienlich anerkannt sei und gegen eine angemessene Entschädigung. Bei den bisherigen, mehrfachen Gesprächen mit Vertretern der türkischen Regierung über die grundsätzliche Situation bei derartigen deutschen Investitionen (zuletzt bei Konsultationen im Februar 1996) sei türkischerseits stets eine Verhandlung in Aussicht gestellt worden, die auch aus deutscher Sicht zufriedenstellend sein könnte.95

    35. Die Bundesregierung setzte sich im Berichtszeitraum in einer Reihe von Fällen für deutsche Staatsangehörige, die im Iran in Untersuchungs- oder Strafhaft einsaßen, ein. Die Bürger seien ausnahmslos wieder auf freiem Fuß. Der wegen Spionage zum Tode verurteilte Helmut Szimkus sei begnadigt und freigelassen worden.

    36. Die deutschen Auslandsvertretungen unterstützten nach Darstellung der Bundesregierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten die deutschen Strafverfolgungsbehörden.96 Sie trügen dadurch dazu bei, daß deutsche Straftäter, die sich der Strafverfolgung im Ausland entzögen, nach deutschem Recht belangt werden könnten. Gleichzeitig hätten deutsche Auslandsvertretungen die Pflicht, deutschen Staatsangehörigen im Ausland Schutz und Beistand zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht habe diese ständige Rechtsprechung bestätigt.

    37. Die Kleine Anfrage zur Beschädigung eines GreenPeace-Schiffes im Hafen von Brindisi veranlaßte die Bundesregierung klarzustellen, daß es bei den Ereignissen in Brindisi am 25. Oktober 1995 um das Vorgehen französischer Marinesoldaten gegen ein unter niederländischer Flagge fahrendes Schiff auf italienischem Hoheitsgebiet gegangen sei. Daher habe für die Bundesregierung kein Anlaß zum Tätigwerden vorgelegen. Die Bundesregierung sehe keinen Anlaß, in Fällen tätig zu werden, bei denen nicht sie, sondern ausschließlich Dritte betroffen seien.97



    95 BT-Drs. 13/4282.
    96 Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Parlamentarische Anfrage, BT-Drs. 13/4131, 4.
    97 BT-Drs. 13/3856.