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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1997


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XIII. Umwelt- und Naturschutz

2. Gewässerschutz

     159. Am 12. September 1997 beschloß der Bundestag das Zustimmungsgesetz zu dem Vertrag vom 11. April 1996 über die internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung (Vertrag über die Oderschutzkommission).264

     Zweck dieses Vertrages ist es, zu einem effektiven modernen Gewässerschutz im gesamten Einzugsgebiet der Oder beizutragen. Vertragspartner Deutschlands sind Polen, Tschechien und die Europäische Gemeinschaft. Der am 11. April 1996 in Breslau unterzeichnete Vertrag soll die Grundlage für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gewässerschutzes im gesamten Einzugsgebiet der Oder nach dem Vorbild der Zusammenarbeit an Elbe, Rhein und Donau bilden. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt in der internationalen Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung mit Sitz in Breslau, der ein ständiges Sekretariat zur Seite gestellt wird. Zentrale Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere die Bestandsaufnahme von Verunreinigungsquellen, die Erarbeitung von Grenzwerten für eingeleitete Abwässer, die Festlegung von Qualitätszielen für Gewässer unter Berücksichtigung der Ansprüche an die Gewässernutzung sowie ökologischer Faktoren, sowie verschiedene Maßnahmen zur Reduzierung der Verunreinigung und zur Vorbeugung und Bekämpfung außergewöhnlicher Gewässerbelastungen.

     160. Ein weiteres Zustimmungsgesetz betraf das ergänzende Protokoll vom 22. August 1996 zum Ems-Dollart-Vertrag zur Regelung der Zusammenarbeit zum Gewässer- und Naturschutz in der Emsmündung (Ems-Dollart-Umweltprotokoll) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande.265

     Dieses Umweltprotokoll dient vor allem dem Zweck, die Wassergüte und die Natur sowie die ökologischen Funktionen in dem genannten Bereich zu bewahren und zu verbessern. Es stellt ein ergänzendes Protokoll zu dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande am 8. April 1960 unterzeichneten Vertrag über die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung dar und soll künftig die erforderliche Rechtsgrundlage für den Gewässer- und Naturschutz in der Emsmündung bilden. Die wesentlichen Ziele des Protokolls sind, die Wassergüte und Natur in der Emsmündung zu bewahren und zu verbessern, die Qualität der Sedimente so zu verbessern, daß sie dem Ökosystem nicht schaden, die ökologischen Funktionen in der Emsmündung zu bewahren, wiederherzustellen und zu verbessern sowie im litoralen Bereich die natürliche oder naturnahe Vegetation sowie die trockenfallenden Platen zu schützen und zu pflegen (Art. 4). Durch das Protokoll setzt die deutsch-niederländische Grenzgewässerkommission einen neuen Unterausschuß Ems-Dollart ein. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt ferner durch direkte Kontakte der zuständigen Behörden und Einrichtungen.

     161. Die Bundesrepublik Deutschland hat am 12. September 1997 in London das Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Eindringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 unterzeichnet. Aus der allgemeinen Erlaubnis zur Abfallentsorgung auf See mit Verbotsmöglichkeit wird durch die neuen Bestimmungen ein allgemeines Verbot mit begrenzten Ausnahmen. Auf deutsche Initiative wurde überdies ein generelles weltweites Verbot der Abfallverbrennung auf See erreicht, das ausnahmslos gilt. Nicht von dem Übereinkommen erfaßt sind vorerst bestimmte Abfälle, wie z. B. Baggergut, Fischereiabfälle, Schiffe, Plattformen und sonstige auf See errichtete Bauwerke. In Deutschland ist allerdings seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nur noch die Einbringung von Baggergut erlaubt. Bundesumweltministerin Merkel erklärte dazu anläßlich der Kabinettsentscheidung über die Zeichnung:

"Deutschland konnte sich bei einem generellen Einbringungsverbot für Schiffe und Plattformen nicht durchsetzen. Trotzdem sind die Ergebnisse eine entscheidende Verbesserung der bisherigen weltweiten Vereinbarungen. Wir werden uns weiterhin für Fortschritte in diesem Bereich einsetzen. Am ehesten komme wir voran, wenn wir entsprechende Entsorgungsalternativen aufzeigen können."266



    264 BGBl. 1997 II, 1707.
    265 BGBl. 1997 II, 1702.
    266 Umwelt Nr. 11/1997, 470.