Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht Logo Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

Sie befinden sich hier: Publikationen Archiv Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland 1999

Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1999


Inhalt | Zurück | Vor

Silja Vöneky/Markus Rau


XIII. Umwelt- und Naturschutz

2. Gewässerschutz

     139. Auf der vom 16. bis 18. Juni in London durchgeführten Dritten Ministerkonferenz für Umwelt und Gesundheit wurde von der Bundesrepublik Deutschland das Protokoll über Wasser und Gesundheit zu dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen vom 17. Juni 1999336 unterzeichnet.337

     Ziel des Protokolls ist es, die Gewässerverschmutzung zu reduzieren und die Trinkwasserqualität in Europa zu verbessern. Erarbeitet wurde das Protokoll gemeinsam von der Weltgesundheitsorganisation, dem Regionalbüro Europa und der Wirtschaftskommission für Europa. Deutschland hatte aktiv an der Aushandlung des Protokolls teilgenommen. Durch den Schluß, das Protokoll zum frühstmöglichen Zeitpunkt zu unterzeichnen, wurde zum Ausdruck gebracht, daß Deutschland mit seinem anerkannt hohen Schutzniveau beim Trinkwasser und bei der Abwasserentsorgung ein verläßlicher Partner für diejenigen Staaten in Ost- und Südosteuropa sein will, in denen noch erhebliche Anstrengungen notwendig sind.338

     Das Protokoll findet Anwendung auf oberirdische Süßwasser, Grundwasser, den Gezeiten ausgesetzte Gewässermündungen, Küstengewässer die zu Erholungszwecken dienen, für Badezwecke zur Verfügung stehendes gefaßtes Wasser, Wasser im Zuge der Gewinnung, des Transports, der Aufbereitung oder der Versorgung und Abwasser im Zuge der Sammlung, des Transports, der Aufbereitung, der Entsorgung oder der Wiederverwendung. Die Vertragsparteien verpflichten sich in dem Protokoll alle angemessenen Maßnahmen zur Verhütung, zur Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten zu treffen. Insbesondere treffen die Vertragsparteien alle angemessenen Maßnahmen um eine bedarfsgerechte Versorgung mit einem gesundheitlich unbedenklichen Trinkwasser sicherzustellen, eine bedarfsgerechte Abwasserbeseitigung, einen wirksamen Schutz der für Trinkwasser genutzten Wasservorkommen, einen ausreichenden Schutz der menschlichen Gesundheit vor wasserbedingten Krankheiten und wirksame Systeme zur Überwachung von Situationen, die voraussichtlich zu Ausbrüchen von wasserbedingten Krankheiten führen, zu schaffen.

     140. Am 9. Februar 1999 traten fünf Beschlüsse der OSPAR-Kommission in Kraft. Nach Art. 13 des am 25. März 1998 in Kraft getretenen Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) ist es der OSPAR-Kommission möglich, bindende Beschlüsse anzunehmen.339 Das Übereinkommen ersetzt das am 15. Februar 1972 geschlossene Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (Oslo-Übereinkommen) und das am 4. Juni 1974 in Paris geschlossene Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus (Paris-Übereinkommen). Nach diesen Übereinkommen konnte die Kommission keine bindenden Beschlüsse fassen.

     Fünf Beschlüsse wurden im Juli 1998 angenommen, drei von ihnen sind mit der Ersten Verordnung zum Inkraftsetzen von Beschlüssen der OSPAR-Kommission vom 28. Juli 1999 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt worden.340 Diese sind der OSPAR-Beschluß 98/3 über die Entsorgung außer Betrieb genommener Offshore-Anlagen, der OSPAR-Beschluß 98/4 über Emissions- und Einleitungsgrenzwerte für die Herstellung von Vinylchloridmonomeren einschließlich der Herstellung von 1,2-Dichlorethan und der OSPAR-Beschluß 98/5 bezüglich der Emissions- und Einleitungsgrenzwerte für den Vinylchloridsektor zur Anwendung bei der Herstellung von Suspensions-PVC aus Vinylchloridmonomeren. Die zwei anderen Beschlüsse, der OSPAR-Beschluß 98/1 und der OSPAR-Beschluß 98/2, bedurften keines förmlichen Inkraftsetzens.

     141. Im Juli 1999 fand die 65. Plenarsitzung der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins statt. Anläßlich dieser Plenarsitzung konnte der Beschluß der Vertragsparteien zum Chlorid-Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 und zum Zusatzprotokoll vom 25. September 1991 von der Plenarsitzung verabschiedet werden. Es regelt zwischen den Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins die Modalitäten der Begrenzung der Chlorid-Ionen-Konzentration von maximal 200 mg/l an der Deutsch-Niederländischen Grenze ab 1. Januar 1999.341

     142. Am 28. April 1999 trat der am 11. April 1996 unterzeichnete Vertrag über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung342 in Kraft.343 Voraussetzung war die Ratifikation durch die vier Vertragsparteien Deutschland, Polen, Tschechien und Europäische Gemeinschaft. Sitz des Sekretariats der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung (IKSO) ist Wroclaw (Polen).

     Die erste Sitzung der Delegationsleiter der Oder-Schutz-Kommission fand am 22./23. Juli 1999 statt. Im Mittelpunkt der Beratungen stand die Organisation der Arbeiten der Kommission nach Abschluß der Interimsphase. Beratungsgegenstand war das Sofortprogramm zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung, der Internationale Warn- und Alarmplan Oder und der Bericht zum Oder-Hochwasser 1997 und zur Strategie zum präventiven Hochwasserschutz.344




    336 Zum Text des Protokolls vgl. http://www.un.org/Depts/Treaty/collection/notpubl/27-5a-ger.htm.

    337 Zum Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17.3.1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, BGBl. 1994 II, 2333.

    338 Vgl. Umwelt 7-8/1999, 367; Umwelt 2/1999, 71.

    339 BGBl. 1998 II, 2946.

    340 BGBl. 1999 II, 618.

    341 Umwelt 9/1999, 435 f.

    342 BGBl. 1996 II, 1708.

    343 Umwelt 9/1999, 434; vgl. auch Umwelt 5/1999, 232.

    344 Vgl. dazu auch http://text.bundesumweltministerium.de/sachthemen/gewaesser/gewaesserstadt/fluss_see/fachinfo/international_ikso.php?vers=text.