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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1999


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Silja Vöneky/Markus Rau


XIV. Außenwirtschaftsverkehr und Welthandelsordnung

2. Außenwirtschaftskontrollrecht

     163. Rüstungsexportkontrollen in der Bundesrepublik Deutschland

     Im Berichtszeitraum waren Rüstungsexportkontrollen in der Bundesrepublik Deutschland Thema mehrerer Kleiner Anfragen an die Bundesregierung.

     In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Jelpke, Wolf sowie der Fraktion der PDS betreffend einen Pressebericht über eine Voranfrage deutscher Rüstungsfirmen für eine Panzerlieferung an die Türkei teilte die Bundesregierung am 18. Februar 1999 mit, daß ihr eine Voranfrage hinsichtlich der Genehmigungsaussichten des Exports von unbewaffneten gepanzerten Fahrzeugen gemäß Nummer 25 der Kriegswaffenliste und einer Lizenzfertigung derartiger Fahrzeuge in der Türkei vorliege. Angaben über Einzelheiten stünden die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses (§§ 203 StGB, 30 VwVfG) entgegen. Weitere Voranfragen über Genehmigungsaussichten einer Lieferung von Kriegswaffen oder sonstigen Rüstungsgütern in die Türkei lägen der Bundesregierung derzeit nicht vor.412

     Ferner erklärte die Bundesregierung, daß sie über keine Erkenntnisse verfüge, daß aus Deutschland gelieferte Waffen von den türkischen Streitkräften gegen die kurdische Zivilbevölkerung oder bei grenzüberschreitenden Operation eingesetzt worden seien. In der Vergangenheit sei sie allen Hinweisen auf einen vermuteten Einsatz durch die Türkei entgegen vertraglicher Zusicherungen oder Endverbleibszusagen sehr sorgfältig nachgegangen. Bisher habe in keinem Fall ein Beweis für einen Verstoß gegen eingegangene Verpflichtungen erbracht werden können.413

     Auf die Frage, was die von Bundesaußenminister Fischer bei seinem Amtsantritt angekündigte "Kontinuität in der deutschen Außenpolitik" hinsichtlich der Menschenrechtsverletzungen und fortwährenden Repressionen gegen die kurdische Bevölkerung in der Türkei bedeute, antwortete die Bundesregierung in diesem Zusammenhang:

     "Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung der Menschenrechtslage in der Türkei laufend genauestens. Im Einklang mit den europäischen Partnern ist sie der Auffassung, daß die Türkei die Bekämpfung des Terrorismus unter Beachtung der Menschenrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit führen muß."414

     Die Probleme im Südosten, so die Bundesregierung weiter, könne die Türkei nur selbst lösen. Die Bundesregierung sehe hierin ein dringendes Interesse und sei bereit, jede ihr mögliche Unterstützung zu leisten.415

     Der Einsatz deutscher Waffen in den kurdischen Provinzen in der Türkei war Gegenstand einer Kleinen Anfrage der Abgeordneten Jelpke und der Fraktion der PDS. Hintergrund der Anfrage war ein Augenzeugenbericht, demzufolge deutsche Militärfahrzeuge in den Krisengebieten im Südosten der Türkei eingesetzt worden seien.

     Die Bundesregierung teilte in ihrer Antwort vom 4. Mai 1999 mit, daß im Rahmen der deutschen Materialhilfe 1991/1992 von der damaligen Bundesregierung insgesamt 300 Schützenpanzer BTR-60 an die Türkei geliefert worden seien. Auch aus anderen Ländern habe die Türkei entsprechendes Material bezogen. Kraftfahrzeuge vom Typ des in den Krisenregionen gesichteten seien nach Kenntnis der Bundesregierung im vergangenen Jahr an die Türkei nicht geliefert worden. Dieses Fahrzeug werde in der Türkei in Lizenz gefertigt.416

     Weiterhin erklärte die Bundesregierung:

     "In dem Vertrag über die Materialhilfe hat sich die Türkei verpflichtet, geliefertes Gerät ausschließlich in Übereinstimmung mit Art. 5 des NATO-Vertrages einzusetzen. Die Türkei hat wiederholt geltend gemacht, daß es zwischen der Türkei und Deutschland keine Unterschiede in der Auslegung dieser eindeutigen Bestimmungen gibt.
     Die damalige Bundesregierung ist jeweils Hinweisen in der Vergangenheit nachgegangen, daß aus Hilfsprogrammen geliefertes Material vertragswidrig von der Türkei eingesetzt worden sei. Die Prüfungen der damaligen Bundesregierung haben ergeben, daß der Türkei in keinem Fall zweifelsfrei nachzuweisen war, daß das zum Teil auf Bildmaterial dokumentierte Gerät aus deutschen Lieferungen im Rahmen der Materialhilfe stammt und gleichzeitig vertragswidrig eingesetzt wurde.
     Auf Bitten der damaligen Bundesregierung um Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen, hat die türkische Regierung wiederholt zugesichert, daß sie das ihr gelieferte Material vertragsgemäß einsetzt.
     Die Bundesregierung wird jedem Hinweis auf nicht vertragsgemäßen Einsatz des gelieferten Materials konsequent nachgehen."417

     Auf die Frage, ob die Bundesregierung willens sei, den genannten Augenzeugenbericht und Gutachten aus der Vergangenheit, die den Einsatz deutscher Waffen im Kurdengebiet bestätigten, als Beweise anzuerkennen und diese bei ihrem künftigen Vorhaben, Waffen in die Türkei zu liefern, einzubeziehen, verwies die Bundesregierung auf die Koalitionsvereinbarung zwischen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 20. Oktober 1998. Dort heiße es, daß bei Rüstungsexportentscheidungen der Menschenrechtsstatus möglicher Empfängerländer als zusätzliches Entscheidungskriterium eingeführt werde. Im übrigen lege die Bundesregierung bei Entscheidungen zu Rüstungsexporten die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 28. April 1982 und den Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren vom 8. Juni 1998 zugrunde. Dabei wende sie insbesondere Kriterium 2 des Verhaltenskodex an, in dem es um die Achtung der Menschenrechte im Endbestimmungsland gehe. Der Verhaltenskodex in Verbindung mit den nationalen Exportkontrollvorschriften führe zu einer generell restriktiven Handhabung bei Waffenexporten in Länder mit problematischem Menschenrechtsstatus.418

     Lizenzverträge deutscher Rüstungsfirmen mit der Türkei waren Thema einer weiteren Kleinen Anfrage der Abgeordneten Jelpke und der Fraktion der PDS. In ihrer Antwort vom 26. Juli 1999 erklärte die Bundesregierung, daß ihr keine Erkenntnisse vorlägen, daß die Firma Blohm & Voss der türkischen Marine angeboten habe, ihr Korvetten vom Typ MEKO 200 zu verkaufen. Der Bundesregierung sei bekannt, daß in der Türkei zur Zeit Fregatten des Typs MEKO 200 gebaut würden. Ein Bau von Korvetten finde nicht statt. Die Herstellung der Fregatten in der Türkei sei weitgehend abgeschlossen. Material für die letzte Fregatte werde nur noch in geringem Ausmaß bis Jahresende zugeliefert.419

     Auf die Frage, welche Vereinbarungen die Bundesregierung mit der Türkei getroffen habe, um auszuschließen, daß G36-Gewehre der Firma Heckler & Koch nicht gegen die kurdische Bevölkerung zum Einsatz kommen würden, antwortete die Bundesregierung, Vereinbarungen dieser Art seien bei kommerziellen Lieferungen nicht üblich. Die Bundesregierung überprüfe aber in jedem Einzelfall, ob eine Genehmigung nach den Maßstäben der Politischen Grundsätze der Bundesregierung vom 28. April 1982 und dem Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren vom 8. Juni 1998 erteilt werden könne.420

     Die Bundesregierung teilte ferner mit, daß Absprachen oder Vereinbarungen zwischen ihr und der türkischen Regierung hinsichtlich des Modernisierungsprojektes Türkei nicht existierten.421

     Zur Ausschreibung des türkischen Verteidigungsministeriums für die Koproduktion von sechs militärischen Minenräumungsgeräten äußerte die Bundesregierung, daß ihr bekannt sei, daß das türkische Verteidigungsministerium die Schaffung von sechs Minenjagdbooten international ausgeschrieben habe. Ein deutsches Konsortium habe ein entsprechendes Angebot abgegeben. Da die Teilnahme deutscher Unternehmen an Ausschreibungen und der Abschluß von Verträgen nicht genehmigungspflichtig seien, lägen der Bundesregierung diesbezüglich keine weiteren amtlichen Kenntnisse vor. Ein aktueller Antrag deutscher Unternehmen zur Absicherung eines solchen Exportgeschäfts mit einer Hermes-Deckung liege nicht vor.422

     Auf die Frage, ob ihr bekannt sei, von welchem militärischen Konflikt ausgegangen werde, der eine Minenräumung des Bosporus erfordern würde, antworte die Bundesregierung, die Beschaffung der sechs Minenjagdboote dienten der Erfüllung der türkischen Verpflichtungen aus dem NATO-Vertrag.423

     Schließlich nahm die Bundesregierung Stellung zu der Angabe, daß die Türkei am 19. März 1999 mit dem deutsch-französischen Konsortium Eurocopter einen Vertrag zum Kauf von acht Cougar-Hubschraubern unterzeichnet habe: Es handele sich dabei um ein rein französisches Geschäft, einer Genehmigung des Vertrages deutscher Stellen habe es nicht bedurft, da dieser Hubschrauber ausschließlich in Frankreich entwickelt und hergestellt werde. Im übrigen würden Rüstungslieferungen anderer EU-Staaten von der Bundesregierung nicht bewertet.424

     In einer weiteren Kleinen Anfrage ging es um die Haltung des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zu Waffenexporten deutscher Rüstungsfirmen in die Türkei. Nach einer Meldung des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" in der Ausgabe vom 18. Juni 1999 sollte sich Bundesaußenminister Fischer gegen eine angefragte Genehmigung von Panzerexporten in die Türkei ausgesprochen haben. Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dagegen seien für das Waffengeschäft mit der Türkei.

     In ihrer Antwort vom 3. August 1999 erklärte die Bundesregierung, daß die Erörterung der Entscheidung des angesprochenen Rüstungsexportgeschäfts im Bundessicherungsrat erfolge. Dessen Sitzungen seien grundsätzlich geheim. Weitere Voranfragen von Firmen lägen nicht vor.425

     Hintergrund einer anderen Kleinen Anfrage betreffend Rüstungsexporte nach Indonesien war die Verwicklung der indonesischen Armee in die Massenvertreibungen und Massaker in Ost-Timor, die parteiübergreifend zu Protest gegen die indonesische Regierung geführt haben. In ihrer Antwort vom 28. Oktober 1999 nahm die Bundesregierung Stellung zur Verlegung von U-Booten oder Kriegsschiffen aus deutscher Herstellung in die Krisenregion:

     "Im Rahmen des Abzuges der indonesischen Streitkräfte aus Ost-Timor wurden Mitte September 1999 zahlreiche Einheiten der indonesischen Marine im Seegebiet von Ost-Timor erkannt. Darunter befand sich auch das in Deutschland gebaute U-Boot Kl 209 (INO-Bezeichnung CAKRA 401), das 1981 bei der indonesischen Marine in Dienst gestellt wurde. Darüber hinaus wurden von Indonesien im Seegebiet vor Ost-Timor mehrere Landungsschiffe eingesetzt. Ob und wieviele davon aus dem Bestand der ehemaligen Nationalen Volksmarine der früheren DDR zum Einsatz kamen - geliefert wurden Anfang der 90er Jahre 12 Landungsschiffe 'Frosch' -, ist nicht bekannt."426

     Hinsichtlich der Frage, ob ein solcher Einsatz gegen den Liefervertrag verstoße, so erklärte die Bundesregierung, sei zu unterscheiden: Der Export des genannten U-Boots sei von der früheren Bundesregierung genehmigt worden. Bei dem Liefervertrag handele es sich in diesem Fall um einen kommerziellen Vertrag. In dem Vertrag zur Überlassung von insgesamt 39 Schiffen der ehemaligen Volksmarine der früheren DDR an Indonesien aus dem Jahre 1992 sei eine Klausel enthalten, wonach Indonesien sich verpflichte, die Schiffe lediglich zum Küstenschutz, zur Seewegsicherung sowie zur Bekämpfung von Piraterie, Schmuggel und Drogenhandel einzusetzen.427

     Auf die Frage, ob auch die neue Bundesregierung bei Waffenlieferungen in Länder mit kritischer Menschenrechtssituation von dem Grundsatz "was schwimmt, das geht und was fährt, das geht nicht" ausgehe, mit dem der Abgeordnete Fritz in einer Rede während der aktuellen Stunde am 25. April 1997 die Haltung der damaligen Bundesregierung beschrieben habe, antwortete die Bundesregierung:

     "Entsprechend den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern und dem Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren vom 8. Juni 1998 versagt die Bundesregierung die Ausfuhrgenehmigung für Waffen, die zu Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden können, sofern diese in Staaten geliefert werden sollen, in denen Menschenrechtsverletzungen begangen werden."428

     Ob die Dauer von vier Monaten, die laut EU-Beschluß das Waffenembargo gegen Indonesien habe, ausreichend sei, sei von der politischen Entwicklung in Indonesien und Ost-Timor abhängig. Die Bundesregierung ziehe nicht in Betracht, die Dauer des Embargos einseitig zu verlängern. Die EU werde auch in der weiteren Entwicklung, die gegenwärtig noch nicht absehbar sei, gemeinsam entscheiden.429

     Ob Waffenlieferungen nach Indonesien, gleich welcher Art, noch zu rechtfertigen seien, solange nicht ein grundlegender Wandel der dortigen Politikverhältnisse stattgefunden habe, und sich insbesondere die Rolle des Militärs geändert habe, sei angesichts des bestehenden EU-Waffenembargos derzeit eine hypothetische Frage.430

     In ihrer Antwort auf eine weitere Kleine Anfrage nahm die Bundesregierung Stellung zu der Beteiligung deutscher Firmen am südafrikanischen Rüstungsprogramm. Dabei führte die Bundesregierung aus, daß die von deutschen Unternehmen Südafrika angebotenen Korvetten und U-Boote vornehmlich dem Küstenschutz dienten. Es sei der verständliche Wunsch Südafrikas - und in deren Auftrag auch der Nachbarn - nach ausreichenden Kräften für den Schutz der langen Küsten und Fischereigründe.431

     Im übrigen habe Südafrika ein außerordentlich hohes internationales Ansehen, und seine guten Beziehungen zu allen seinen Nachbarn sowie die angestrebte Zusammenarbeit mit ihnen auch im Verteidigungsbereich im Rahmen des "Gremiums für Politik, Verteidigung und Sicherheit" der South African Development Community böten die Gewähr für eine vertragsgemäße, friedliche Nutzung.432

     164. Zur Änderung der Präambel der exportpolitischen Grundsätze der Bundesregierung vom 28. April 1982 äußerte sich am 29. September 1999 ein Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums vor dem Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages. Der Vertreter berichtete, die Änderung führe nicht zu einer anderen Qualität der Grundsätze. Entscheidend sei allein die Praxis beim Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern. Nach Einschätzung der Bundesregierung sei die Präambel ausschlaggebend für den nachfolgenden Text der Grundsätze. Mit der Veränderung der Präambel werde deshalb den Menschenrechten größere Bedeutung beigemessen, auch wenn sich an der Rechtsqualität der Grundsätze selbst nichts ändere. In den exportpolitischen Grundsätzen wird festgehalten, eine restriktive Rüstungsexportpolitik solle nicht nur einen Beitrag zum Frieden in der Welt, sondern auch zur Sicherung "der Menschenrechte und einer nachhaltigen Entwicklung" leisten. Die Veränderung der Grundsätze erfolgte laut Bundesregierung aufgrund der Koalitionsvereinbarung, die eine stärkere Beachtung der Menschenrechte vorsehe; ferner solle der EU-Verhaltenskodex zum Rüstungsexport mit der Änderung umgesetzt werden. War es bisher möglich, Exporte ausnahmsweise zu genehmigen, wenn "im Einzelfall vitale Interessen der Bundesrepublik Deutschland" dafür sprachen, heißt es nun, daß "besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen" maßgeblich seien. Der Regierungsvertreter legte vor dem Ausschuß dar, daß es beim Begriff der "vitalen Interessen" schwierig gewesen sei, eine Abwägung zu treffen, welche Waffen und welches Gerät lieferbar seien. Auf die Frage der PDS, inwieweit die exportpolitischen Grundsätze und der EU-Verhaltenskodex ein Ausschlußkriterium für Waffen- oder U-Boot-Lieferungen an die Türkei bedeuteten, wenn dadurch ein Völkerrechtsbruch aufrechterhalten würde, wie im Fall der Besetzung Nordzyperns, erklärte die Bundesregierung, dafür sei allein das Kriegswaffenkontrollgesetz zuständig.433




    412 BT-Drs. 14/383, 1 f.

    413 Ibid., 2.

    414 Ibid., 2 f.

    415 Ibid., 3.

    416 BT-Drs. 14/958, 2.

    417 Ibid.

    418 Ibid., 3 f.

    419 BT-Drs. 14/1456, 2.

    420 Ibid., 3.

    421 Ibid., 4.

    422 Ibid., 5.

    423 Ibid., 5 f.

    424 Ibid., 6.

    425 BT-Drs. 14/1466, 2.

    426 BT-Drs. 14/1938, 1.

    427 Ibid., 2.

    428 Ibid.

    429 Ibid.

    430 Ibid., 3.

    431 BT-Drs. 14/422, 2.

    432 Ibid.

    433 Blickpunkt Bundestag 9/99, 50.