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Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1999


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Silja Vöneky/Markus Rau


VI. Luft- und Weltraumrecht

1. Luftrecht

     24. Im Berichtszeitraum wurde das Inkrafttreten folgender bilateraler Luftverkehrsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland bekannt gemacht: das deutsch-katarische Abkommen über den Luftverkehr am 11. Januar 1999,55 das deutsch-macauische Abkommen über den Luftverkehr am 10. März 199956 und das deutsch-turmenische Abkommen über den Luftverkehr am 22. September 1999.57 Im übrigen legte die Bundesregierung Gesetzentwürfe zu den Luftverkehrsabkommen mit Armenien,58 Südafrika,59 der Tschechischen Republik60 und Weißrußland,61 zu einem Abkommen über den Fluglinienverkehr mit der Mongolei,62 sowie zu Ergänzungen der Luftverkehrsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten63 und Neuseeland vor.64

     25. Bekannt gemacht wurde auch das Inkrafttreten des Protokolls vom 10. Mai 1984 zur Änderung des Abkommens vom 7. Dezember 194465 über die Internationale Zivilluftfahrt. Das Protokoll trat für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1998 in Kraft.66 In Kenntnisnahme der Tatsache, daß der Mißbrauch der internationalen Zivilluftfahrt "zu einer Gefahr für die allgemeine Sicherheit werden kann" (Präambel) beschlossen die Vertragsparteien u.a., daß die "Vertragsstaaten anerkennen, daß sich jeder Staat der Anwendung von Waffen gegen im Flug befindliche Zivilluftfahrzeuge enthalten muß und daß im Fall des Ansteuerns das Leben der Personen an Bord und die Sicherheit des Luftfahrzeugs nicht gefährdet werden dürfen." (Art. 3bis lit. a). Diese Bestimmung soll jedoch nicht die in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Rechte und Pflichten der Staaten berühren. Nach dem Übereinkommen sind die Vertragsstaaten zudem verpflichtet, geeignete Maßnahmen im Hinblick auf ein Verbot der vorsätzlichen Verwendung eines Zivilluftfahrzeugs zu treffen, das in diesem Staat eingetragen ist oder von einem Halter betrieben wird, der seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat, für Zwecke, die mit den Zielen des Abkommens unvereinbar sind (Art. 3bis lit. d).




    55 BGBl. 1999 II, 72.

    56 BGBl. 1999 II, 344.

    57 BGBl. 1999 II, 967. Vgl. auch Raible (Anm. 1), Ziff. 907. Ausführlich zum Inhalt der Luftverkehrsabkommen Volker Röben, VRPr. 1996, ZaöRV 58 (1998), 907 1083, Ziff. 28.

    58 BT-Drs. 14/1020.

    59 BT-Drs. 14/1023.

    60 BT-Drs. 14/1025.

    61 BT-Drs. 14/1026.

    62 BT-Drs. 14/1024.

    63 BT-Drs. 14/1021.

    64 BT-Drs. 14/1022.

    65 BGBl. 1996 II, 210.

    66 BGBl. 1999 II, 307.