Der vorliegende Beitrag untersucht die Frage, inwieweit die Regeln der österreichischen Bundesverfassung über die unmittelbare Anwendbarkeit einerseits der völkerrechtlichen Verträge und andererseits des Völkergewohnheitsrechts „völkerrechtsfreundlichen“ Charakter aufweisen. Dies ist für beide Konstellationen weitgehend zu bejahen, auch wenn die unmittelbare Anwendbarkeit für das Völkervertragsrecht von größerer praktischer Bedeutung ist. Bei genauer Betrachtung erweist sich auch das österreichische Spezifikum des „Erfüllungsvorbehalts“ bei völkerrechtlichen Verträgen als ein potenziell völkerrechtsfreundliches Instrument. Somit kann man für Österreich in Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit von Völkerrecht von „Völkerrechtsfreundlichkeit mit Augenmaß“ sprechen.