Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit ist von essenzieller Bedeutung für das Verhältnis zwischen deutscher Rechtsordnung und Europäischer Menschenrechtskonvention sowie zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte. Er vermag zwar diejenigen Brüche, die sich aus dem gemäßigten Dualismus des Grundgesetzes im Verhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben können, nicht vollständig zu beseitigen. Er ist aber geeignet, Spannungslagen zu relativieren, indem er einerseits dem Selbststand des Bundesverfassungsgerichts Rechnung und andererseits zugleich dafür Sorge trägt, dass Funktion und Autorität des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland respektiert werden.