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Abstracts der letzten 4 Hefte

Rechtliche Implikationen der Völkerrechtsfreundlichkeit Sonderfall EMRK und EGMR – Österreich

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) genießt in Österreich Verfassungsrang. Das stellt sowohl im Vergleich zur Einbindung der EMRK in den Rechtsordnungen anderer Vertragsstaaten als auch im Vergleich zum Rang anderer Menschenrechtsverträge in Österreich einen Sonderfall dar. Aus dem Verfassungsrang allein folgt allerdings noch keine besondere Völkerrechtsfreundlichkeit der österreichischen Rechtsordnung gegenüber der EMRK. Sie führt jedoch zu einer selbstverständlichen Bezugnahme auf die Gewährleistungen der Konvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der alltäglichen Grundrechtsanwendung, die stärker Ausdruck der Funktion der EMRK als Ergänzung des nationalen Verfassungsrechts ist als einer besonderen Völkerrechtsfreundlichkeit. Zusätzliche Gesichtspunkte lassen jedoch auf eine völkerrechtsfreundliche Haltung der österreichischen Rechtsordnung gegenüber der EMRK schließen.

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