Die Schweiz gilt gemeinhin als EMRK-freundlich. Der Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kommt in der Tat eine bedeutende Rolle für die Verfassungsgerichtsbarkeit im Grundrechtsschutz zu. Herausgefordert wird die EMRK-Freundlichkeit immer wieder von menschenrechtsproblematischen Volksinitiativen. Das Bundesgericht zeigt sich bei der Lösung von Konflikten mit der EMRK mehrheitlich vorsichtig und zurückhaltend, wobei Unterschiede in den verschiedenen Abteilungen bestehen. Unterschiede lassen sich auch in der Anwendung des qualifizierten Rügeprinzips feststellen.